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5. Bezüglich der Nummerirung und der Einzeichnung der nach Ziffer 1 und 3 zu
rechnenden Punkte gelten die in § 51 Ziffer 2 gegebenen Vorschriften. Die Berechnung
der Sackpunkte kann für je ein Originalblatt mit den etwaigen Berechnungen von Hilfs-
zügen (vergl. § 35 Ziffer 5 am Schlusse) in Einem Hefte nach dem Schema für die
Polygonpunkt-Berechnung vereinigt werden. Für alle diese Punkte ist ein besonderes Coordi-
naten= (Neben-) Verzeichniß anzulegen, welches seinerzeit nach § 79 Ziffer 4 der ein-
schlägigen Messungsbehörde hinauszugeben ist.
Reinzeichnung der Pläne.
§ 54.
1. Mit der Auszeichnung eines Blattes ist in der Regel erst zu beginnen, wenn die
sämmtlichen bei der Kartirung hervorgetretenen Anstände durch Nachmessung erledigt sind.
(Vergl. § 52 Ziffer 2 und 4, dann § 66 Ziffer 5). Nur wenn die Kartirung nicht
am äußeren Sitze der Messungssektion erfolgt und daher die Zusammenfassung der ge-
sammten Nachmessung erwünscht erscheint, kann in der Zwischenzeit unter Belassung der be-
anstandeten Parthien in Blei die Auszeichnung des übrigen Eintrages begonnen werden.
2. Für das Auszeichnen der Pläne gelten die vom k. Katasterbureau aufgestellten
Zeichnungs-Vorschriften vom September 1896, in welchen die für die Neumessungen zur
Anwendung kommenden Bezeichnungen, soweit sie von der Darstellungsweise der älteren
Katasterpläne abweichen, unter Abtheilung II besonders zusammengestellt sind.
3. Beim Ausziehen der Grenzen ist sorgfältigst darauf zu sehen, daß die die einzelnen
Punkte bezeichnenden Zirkel= und Nadelstiche mit Tusche nicht verdeckt werden. Nur bei
Anlagen, welche baulich oder gärtnerisch in regelmäßigen Kurven verlaufen, werden die be-
züglichen Linien ununterbrochen ausgezogen.
4. Die Dreieckspunkte werden mit den vorgeschriebenen Zeichen roth, die Polygon=
punkte und die vermarkten Bindepunkte der Messungslinien blau eingetragen. Den Dreiecks-
und Polygonpunkten ist die Nummer und soferne sie auf oder nächst der Steuergemeinde-
grenze liegen, auch der Bezeichnungsbuchstabe beizusetzen. Den nicht zum Polygonnetz
unmittelbar gehörenden Sackpunkten wird die Nummer gar nicht, den nach § 53 Ziffer 3
berechneten Punkten nur dann beigesetzt, wenn sie außerhalb des Blattrandes fallen und die
Richtung der betreffenden Messungslinie nicht schon durch einen anderen Punkt festgelegt ist.
5. Die Anwendung von Schattenstrichen an Gebäuden findet nicht statt; jedoch sind
die Gebäudeflächen mit den dafür vorgeschriebenen Farben anzulegen. Gewässer werden nur
an den Ufern mit einem hellblauen Farbstreifen eingefaßt.
6. Die Steuergemeinde= und Flurgrenzen sind nach Maßgabe der nummerirten Korrektions-
blätter in die Reinkarten überzutragen. Finden sich die bezüglichen Linien wegen inzwischenliegender
Besitzveränderungen in den Originalkarten nicht vor, so sind dieselben aus den Korrektions-