Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

Ms. 8. 91 
Die algebraische Summe dieser Produkte durch 2 dividirt, liefert die Gesammt- Summe 
des Polygons. 
4. Für die Berechnung der Ab= und Zugänge ist Folgendes zu beachten: 
In das Hilfsblatt sind die Polygon-Punkte und ihre Verbindungsstrecken roth einzutragen. 
Die hiedurch (in Bezug auf die eigentliche Polygongrenze) entstehenden Zu= und Abgänge 
sind in jedem Hilfsblatt fortlaufend mit Ziffern und zwar roth zu bezeichnen. 
Die Zerlegung der Ab= und Zugänge in einzelne Figuren hat auf den zur Berechnung 
dienenden Originalplänen mit haltbarem Blei zu erfolgen und ist für die zweite Berechnung 
stehen zu lassen. Soweit irgend thunlich, sind zur Berechnung Original-Maaße zu benützen. 
Die algebraische Summe des Ab= und Zuganges zur Summe des BVielecks auf der linken 
Seite addirt, gibt die Gesammtsumme des Polygons. 
8 60. 
1. Behufs der jetzt erfolgenden abschließenden Bestimmung der Polygonflächen sind 
zuerst die Flächen der polygonometrischen Berechnung, dann die der Ab= und Zugänge zu 
vergleichen. Erstere müssen in allen Ziffern, letztere bis auf die in § 74 Ziff. 2 angege- 
benen Fehlergrenzen übereinstimmen. 
Findet sich eine größere Abweichung, so ist dieselbe zu untersuchen und zu beheben. 
Wenn hiernach beide Rechnungen bis auf eine zulässige Grenze stimmen, wird die Mittelung 
der Ergebnisse und zwar im Rechnungsbogen der ersten Polygonbestimmung vorgenommen. 
2. Die Summee der gemittelten Polygonflächen muß bei entsprechender Anordnung der 
Ab= und Zugangs-Berechnung bis auf die formelle Rechnungsgrenze die Fläche des ganzen 
Blattes ergeben. Diese letztere ist für ein 5000theiliges Katasterblatt (§ 48 Ziff. 1) stets 
545,1634—0,00003642 n (n—I1) ha 
wo n die Nummer des Blattes bedeutet. Bei den für die Neumessungen gebräuchlichen 
Maaßstäben en und 100 ist jene Flüche noch durch 4 oder 25 zu theilen. Die Gesammt- 
fläche der 50 cm Blätter ist unter Berücksichtigung der nach § 48 Ziff. 2 zu berechnenden 
Blattverkürzung festzustellen. 
Die Zusammenstellung sämmtlicher Polygone eines Blattes bezw. die Vergleichung 
ihrer Gesammtsumme mit der ganzen Blattfläche hat wieder im ersten Polygonberechnungs- 
heft zu geschehen. 
3. Nachdem die Mittelflächen auch in das zweite Berechnungsheft übergetragen worden, 
erscheint das Material zur späteren Benützung bei der Flächenrechnungsrevision bereift 
(Vergl. § 74.) 14 
vl
	        
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