Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

92 
Durchführung der Einzelberechnung. 
§ 61. 
1. Die Einzelberechnung ist entweder mittels der Messungszahlen, mit dem Polar- 
Planimeter oder graphisch zu bewirken, je nachdem das Eine oder Andere, unter gleichzeitiger 
Berücksichtigung des Genauigkeitsgrades, die Arbeit mehr fördert. 
2. Die Benutzung der Originalmaaße ist hauptsächlich bei ganz kleinen, namentlich 
aber bei schmalen langgestreckten Grundstücken wenigstens insoweit anzustreben, daß die bei 
der Messung gewonnenen Breitenmaaße den Handrissen entnommen und nur die zugehörigen 
Längen aus der Karte abgegriffen werden. (Vergl. § 35 Ziff. 3). Wo immer die Hand- 
risse die für Naturmaaß-Berechnung geeigneten Maaße bieten, sind dieselben unbedingt zu 
benützen. 
3. Die mit dem Planimeter zu berechnenden Flächen sind unter Beachtung aller hier 
gebotenen Rücksichten mindestens 2—3 mal zu umfahren. Der Pol ist dabei stets außerhalb 
zu stellen, und wo dieß nicht thunlich wäre, die Parzelle in mehrere Figuren zu theilen. 
Ferner ist darauf zu sehen, daß die Fläche unmittelbar oder durch Zehner-Multiplikation 
der Ablesungs-Differenzen erhalten werden kann, daß zu spitze Winkel zwischen der Fahrstange 
und dem Polararm vermieden werden, daß vielmehr im Anfange und Ende des Umfahrens 
die Bewegung der Fahrstange möglichst rechtwinkelig auf die Richtung des Polararmes 
geschieht, und endlich daß bei jeder 2. oder 3. Umfahrung die Stellung des Poles in zweckmäßiger 
Weise verändert wird. Die genaue Einstellung des Planimeters ist möglichst oft durch 
mindestens dreimaliges Umfahren passender Probefiguren zu prüfen. 
4. Bei der graphischen Berechnung werden die Grundstücke in passende Figuren — 
Trapeze, Dreiecke oder Vierecke — mittelst feiner aber haltbarer Bleilinien zerlegt. Mehr 
längliche Grundstücke sind in Trapeze zu zerlegen, deren Höhe den Längsgrenzen thunlichst 
parallel verläuft. Bei mehr rundlichen und nuregelmäßigen Grundstücken ist die Hauptmasse 
des Grundstückes in möglichst wenige Dreiecke bezw. Vierecke, dagegen sind die übrig- 
bleibenden Abschnitte in Trapeze zu zerlegen. Dabei sind thunlichst die Abschnitte des einen 
Grundstückes als Abzüge an den Hauptfiguren des anstoßenden Grundstückes zu gestalten. 
Ebenso sind Gebäude, Teiche, Kulturabschnitte 2c., welche von größeren Grundstücken um- 
schlossen werden, zwar erforderlichenfalls für sich zu berechnen, bei der Figureneintheilung des 
umschließenden Grundstückes aber als Abzüge zu behandeln. Dreiecke und Vierecke sind für 
die Berechnung am günstigsten, wenn die Höhe der Grundlinie thunlichst gleich ist; allzuflache 
Dreiecke sind daher zu vermeiden und durch Trapeze zu ersetzen. Für die Berechnung der 
Vierecke kann durch einen der Eckpunkte eine Parallele zur Diagonale des Vierecks gezogen 
und diese durch eine von der letzten Ecke gefällte Senkrechte geschnitten werden, so daß das 
halbe Produkt aus Diagonale und Senkrechte die Gesammtfläche des Vierecks ergibt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.