Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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neubauten, Theilungen und Grenzveränderungen in das gegebene Polygon= und Linien-Netz 
in Anwendung des für die Stückvermessung angeordneten Verfahrens einzubinden. Die 
Nachträge sind auf den Karten mit blauer Farbe einzuzeichnen und die etwaigen Durch- 
krenzungen ungiltig werdender Linien mit gleicher Farbe zu bethätigen. 
Revisions-Bericht. 
§ 71. 
1. Ueber jedes einzelne Blatt ist ein von dem Revisor unterfertigter Revisions-Bericht 
einzureichen, welchem die nach § 66 und 67 über die Kartirung angelegten Revisionsbögen 
(vergl auch § 69), sowie ein Verzeichniß über die bei der Besitzrevision zur Vormerkung 
gebrachten Abweichungen des Besitzstandes vom Katasterstande als Anlagen beizugeben sind. 
Letztere Vormerkungen sind auf die rechte Hälfte des Verzeichnisses zu beschränken, links 
dagegen anzugeben, in welcher Weise die Erledigung herbeigeführt oder doch eingeleitet wurde. 
2. Der Revisions-Bericht hat erforderlichen Falles unter Bezugnahme auf die Bei- 
lagen über die Stückvermessung sowohl in Bezug auf die Anlage des Liniennetzes, wie auf 
die Genauigkeit und Vollständigkeit der Ausführung und die Anfertigung der Handrisse 
(vergl. § 68) und ebenso über die Herstellung der Karte zunächst im Einzelnen sich aus- 
zusprechen und daran das Schlußurtheil des Revisors über die Herstellung der gesammten 
Arbeit anzufügen. 
3. Sollte der Revisionsbericht ersehen lassen, daß die Arbeit hinter den im Interesse 
der Sache unerläßlichen Forderungen zurückgeblieben ist, so wird das k. Katasterburean be- 
sondere Entschließung erlassen. 
Gravirung der aus den Neuaufnahmen hervorgegangenen Pläne. 
§ 72. 
1. Sind die Neuaufnahmen nach Maßgabe der vorliegenden Instruktion bis ein- 
schließlich der Feldrevision (§ 69 mit 71) bereift, so sind die Pläne mit den zugehörigen 
Revisionsberichten (§ 71) dem k. Katasterbureau einzureichen, welches für deren Gravirung 
durch die lithographische Anstalt Sorge tragen wird. 
Gleichzeitig sind die Handrisse behufs Herstellung der nöthigen Abdrücke in Vorlage zu 
bringen. Die Anlagen des Revisionsberichts werden der Messungssektion zur weiteren Ver- 
werthung zurückgegeben und sind, für jedes Blatt in besonderem Umschlage, bis zum Ab- 
schluß der Gesammt-Arbeiten zu verwahren. 
2. Die Gravirung hat, soweit nicht die Zeichnungsvorschriften vom September 1896 
eine veränderte Darstellungsweise ausdrücklich anordnen, genau nach der Originalkarte zu 
erfolgen.
	        
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