Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

T 99 
3. Dem k. Katasterbureau bleibt vorbehalten, die Gravirung unmittelbar nach Er- 
ledigung der bei der Kartirung für nothwendig befundenen Nachmessungen (8 66 Ziffer 5 
und § 67 Ziffer 2) anzuordnen und sodann die Feld= und Besitz-Revision im unmittel- 
baren Zusammenhang mit der Operatsfertigung erst nach der Flächenberechnung vornehmen 
zu lassen. 
Revision der Flächenberechnung. 
§ 73. 
Die Revision der Flächenberechnung erfolgt durch Vergleich und Richtigstellung der aus 
beiden Berechnungen (vergl. § 63 Ziff. 2) hervorgegangenen Ergebnisse im Zusammenhang 
mit der Mittelung der beiden Rechnungsergebnisse. 
Vollzug der Mittelung. 
§ 74. 
1. Hat der Abschluß der Einzelberechnung nach Polygonen stattgefunden (vergl. § 58), 
so sind die beiden Ergebnisse in einem Mittlungshefte nach Muster der Anlage 21 zunächst 
in Spalte 3 (Einzel-Berechnung) polygonweise zusammen zu stellen. 
Finden sich bei der Zusammenstellung grobe Fehler, so sind dieselben durch Nach- 
rechnung festzustellen und ist dann das Ergebniß der Nachrechnung für jene Einzelberechnung, welche 
sich als mit dem Fehler behaftet erweist, einzusetzen. 
n 
2. Im Uebrigen müssen die beiden Ergebnisse der Einzelberechnung bis auf die in an 
Anlage 22 zusammengestellten Fehlergrenzen übereinstimmen. Wee 
3. Finden sich Abweichungen, welche die Fehlergrenze überschreiten oder derselben in be- 
denklicher Weise nahe kommen, so ist eine Nachrechnung vorzunehmen und, wenn deren Er- 
gebniß gegen keine der beiden gegebenen Flächen über die Fehlergrenze abweicht, das Mittel 
aus den drei Berechnungen zu nehmen, wobei den mit theilweiser Benützung der Original- 
maaßzahlen (§ 61 Ziff. 2) berechneten Flächen ein von dem leitenden Beamten zu bestimmendes 
höheres Gewicht zu geben ist. Andernfalls ist eine vierte Berechnung vorzunehmen und 
sind dann für die Mittelung alle jene Ergebnisse zu verwerthen, welche mit dem nächst- 
liegenden noch innerhalb der Fehlergrenze stimmen. 
4. In Spalte 4 sind alsdann die gemittelten Flächen einzusetzen und nach Summirung 
der einzelnen Seiten die Polygone zusammenzustellen. Nachdem den Mittelflächen der durch 
die nachgewiesenen Papierveränderungen bedingte Zuschlag (vergl. § 57) beigefügt ist, muß 
deren Summe mit der Polygonfläche bis auf die am Schlusse der Anlage 22 gegebene 
Fehlergrenze (AP) übereinstimmen. 18 
a#s
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.