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3. Dem k. Katasterbureau bleibt vorbehalten, die Gravirung unmittelbar nach Er-
ledigung der bei der Kartirung für nothwendig befundenen Nachmessungen (8 66 Ziffer 5
und § 67 Ziffer 2) anzuordnen und sodann die Feld= und Besitz-Revision im unmittel-
baren Zusammenhang mit der Operatsfertigung erst nach der Flächenberechnung vornehmen
zu lassen.
Revision der Flächenberechnung.
§ 73.
Die Revision der Flächenberechnung erfolgt durch Vergleich und Richtigstellung der aus
beiden Berechnungen (vergl. § 63 Ziff. 2) hervorgegangenen Ergebnisse im Zusammenhang
mit der Mittelung der beiden Rechnungsergebnisse.
Vollzug der Mittelung.
§ 74.
1. Hat der Abschluß der Einzelberechnung nach Polygonen stattgefunden (vergl. § 58),
so sind die beiden Ergebnisse in einem Mittlungshefte nach Muster der Anlage 21 zunächst
in Spalte 3 (Einzel-Berechnung) polygonweise zusammen zu stellen.
Finden sich bei der Zusammenstellung grobe Fehler, so sind dieselben durch Nach-
rechnung festzustellen und ist dann das Ergebniß der Nachrechnung für jene Einzelberechnung, welche
sich als mit dem Fehler behaftet erweist, einzusetzen.
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2. Im Uebrigen müssen die beiden Ergebnisse der Einzelberechnung bis auf die in an
Anlage 22 zusammengestellten Fehlergrenzen übereinstimmen. Wee
3. Finden sich Abweichungen, welche die Fehlergrenze überschreiten oder derselben in be-
denklicher Weise nahe kommen, so ist eine Nachrechnung vorzunehmen und, wenn deren Er-
gebniß gegen keine der beiden gegebenen Flächen über die Fehlergrenze abweicht, das Mittel
aus den drei Berechnungen zu nehmen, wobei den mit theilweiser Benützung der Original-
maaßzahlen (§ 61 Ziff. 2) berechneten Flächen ein von dem leitenden Beamten zu bestimmendes
höheres Gewicht zu geben ist. Andernfalls ist eine vierte Berechnung vorzunehmen und
sind dann für die Mittelung alle jene Ergebnisse zu verwerthen, welche mit dem nächst-
liegenden noch innerhalb der Fehlergrenze stimmen.
4. In Spalte 4 sind alsdann die gemittelten Flächen einzusetzen und nach Summirung
der einzelnen Seiten die Polygone zusammenzustellen. Nachdem den Mittelflächen der durch
die nachgewiesenen Papierveränderungen bedingte Zuschlag (vergl. § 57) beigefügt ist, muß
deren Summe mit der Polygonfläche bis auf die am Schlusse der Anlage 22 gegebene
Fehlergrenze (AP) übereinstimmen. 18
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