Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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vorstehend angeordneten Bedarfsermittlung außer Betracht. Wegen Ausantwortung der 
Medaillen an diese Personen werden die Kaiserl. Deutschen Vertretungen mit Weisung 
versehen werden. · 
München, den 11. Februar 1898. 
rhr. v. Feilitzsch. Krhr. v. Asch. 
Nr. 3047. 
  
Bekanntmachung, den Vollzug des Reichsgesetzes über Invaliditäts= und Altersversicherung 
betreffend. 
K# Staatsministerium des Innern. 
In Gemäßheit des § 72 des Gesetzes vom 22. Juni 1889, betreffend die Invaliditäts- 
und Altersversicherung, wird bekannt gegeben, daß unter Enthebung des bisherigen stell- 
vertretenden Vorsitzenden mit Wirksamkeit vom 1. März l. Is. an zum Stellvertreter des 
Vorsitzenden des Schiedsgerichts der Versicherungsanstalt für Niederbayern der bei der 
k. Regierung, Kammer des Innern, von Niederbayern in Verwendung stehende k. Bezirks- 
amtmann Heinrich Loibl in Landshut ernaunt worden ist. 
München, den 13. Februar 1898. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
  
Nr. 3316. 
Bekanntmachung, die Ausgabe von Pfandbriefen der Pfälzischen Hypothekenbank in Ludwigs- 
hafen a. Rh. betreffend. 
ft. Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien der Justiz und der 
Finanzen ergangene Entschließung vom Heutigen wurde der Pfälzischen Hypothekenbank mit 
Bezugnahme auf § 22 des Statuts neuer Fassung, wonach der Gesammtbetrag der von 
der Bank emittirten Pfandbriefe und Communalobligationen das 15 fache des baar ein- 
gezahlten Aktienkapitals zuzüglich des Reservefonds und das 20 fache des Aktienkapitals 
allein nicht übersteigen darf, die Genehmigung zur Ausgabe weiterer auf den Inhaber 
lautender Pfandbriefe im Betrage von 48 Millionen Mark und zwar:
	        
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