Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

     
rseh und Verordnungs 
für das 
Königreich Bayern. 
  
MÆ 10. 
München, den 11. März 1898. 
  
  
Inhalt: 
Bekanntmachung vom 1. März 1898, Gesuch um die Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen 
auf den Inhaber betreffend. — Bekanntmachung vom 8. März 1898, die zum Andenken an Weiland Seine 
Majestät den Kaiser Wilhelm I. gestiftete Medaille betreffend. — Hoftitel-Verleihungen. 
  
  
Nr. 4297. 
Bekauntmachung, Gesuch um die Genehmigung zur Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den 
Inhaber betreffend. # 
Kl. Staatsministerium des Innern. 
Durch die im Einvernehmen mit den k. Staatsministerien der Justiz und der Finanzen 
ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß Art. 16 des Gesetzes vom 18. März 
1896, einige Bestimmungen über die Juhaberpapiere betreffend, sowie der Kgl. Allerhöchsten 
Verordnung hiezu vom gleichen Tage (Gesetz= und Verordnungsblatt 1896 S. 174 u. 185) 
der Aktiengesellschaft Schnellpressenfabrik Frankenthal Albert & Comp. in Frankenthal die 
Genehmigung ertheilt, 4% ige Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesammtbetrag 
von einer Million Mark, welche auf dem im Amtsgerichtsbezirke Frankenthal gelegenen 
Grundbesitze der Gesellschaft an erster Stelle hypothekarisch versichert sind und vom Jahre 1908 
ab innerhalb 40 Jahren durch Ausloosung, eventuell nach vorausgegangener öffentlich bekannt 
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