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Einholen oder Entgegenkommen von Fußgängern hat der Radfahrer die Fußbank rechtzeitig
zu verlassen.
Die Ortspolizeibehörden sind befugt, das Radfahren auch auf bestimmten Fußwegen
zu gestatten.
83.
Die Distrikts- und Ortspolizeibehörden sind befugt, aus Rücksichten der Sicherheit und
Bequemlichkeit des Verkehrs das Befahren bestimmter Wege, Straßen und Plätze und das
Bergabfahren auf bestimmten Wegstrecken zeitweilig oder ganz zu untersagen.
An den Anfangs= und Endpunkten derjenigen Strecken von Staats= und Distrikts-
straßen und von Gemeindeverbindungswegen, für welche Beschränkungen oder Verbote bezüglich
des Radfahrverkehrs bestehen, sind deutlich lesbare, die Beschränkung oder das Verbot ent-
haltende Tafeln anzubringen.
84.
Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrades verpflichtet.
Uebermäßig schnelles Fahren, Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Thieren, das
Mitführen von Kindern auf dem Fahrrade und sonstige Handlungen, welche geeignet sind,
Menschen oder Eigenthum zu gefährden, den Verkehr zu stören, Pferde oder andere Thiere
schen zu machen, sind verboten. Der Radfahrer ist verpflichtet, bei Beanstandungen durch
Sicherheitsorgane auf Anruf sofort anzuhalten und abzusitzen.
85.
Innerhalb der Ortschaften, insbesondere beim Passiren von Brücken, Thoren, engen
Straßen und starken Straßenkrümmungen, beim Bergabfahren, beim Einbiegen aus einer
Straße in die andere, bei der Ausfahrt aus Häusern, Höfen und Grundstücken, die an
öffentlichen Straßen liegen, bei der Einfahrt in solche und überall da, wo ein lebhafter Verkehr
von Wagen, Reitern, Radfahrern oder Fußgängern stattfindet, muß langsam gefahren werden.
86.
Jedes Fahrrad muß während des Gebrauches mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung
und einer Signalglocke versehen sein.
Der Gebrauch von Signalpfeifen, Huppen und beständig tönenden Glocken (Schlitten-
schellen u. dgl.) ist untersagt.
§ 7.
Vom Eintritt der Dunkelheit ab ist jedes Fahrrad während der Fahrt mit einer hell
brennenden Laterne zu versehen. Ihr Licht muß nach vorne fallen; ihre Gläser dürfen nicht
farbig sein.