Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

2 
Einholen oder Entgegenkommen von Fußgängern hat der Radfahrer die Fußbank rechtzeitig 
zu verlassen. 
Die Ortspolizeibehörden sind befugt, das Radfahren auch auf bestimmten Fußwegen 
zu gestatten. 
83. 
Die Distrikts- und Ortspolizeibehörden sind befugt, aus Rücksichten der Sicherheit und 
Bequemlichkeit des Verkehrs das Befahren bestimmter Wege, Straßen und Plätze und das 
Bergabfahren auf bestimmten Wegstrecken zeitweilig oder ganz zu untersagen. 
An den Anfangs= und Endpunkten derjenigen Strecken von Staats= und Distrikts- 
straßen und von Gemeindeverbindungswegen, für welche Beschränkungen oder Verbote bezüglich 
des Radfahrverkehrs bestehen, sind deutlich lesbare, die Beschränkung oder das Verbot ent- 
haltende Tafeln anzubringen. 
84. 
Jeder Radfahrer ist zur gehörigen Vorsicht bei der Leitung seines Fahrrades verpflichtet. 
Uebermäßig schnelles Fahren, Umkreisen von Fuhrwerken, Menschen und Thieren, das 
Mitführen von Kindern auf dem Fahrrade und sonstige Handlungen, welche geeignet sind, 
Menschen oder Eigenthum zu gefährden, den Verkehr zu stören, Pferde oder andere Thiere 
schen zu machen, sind verboten. Der Radfahrer ist verpflichtet, bei Beanstandungen durch 
Sicherheitsorgane auf Anruf sofort anzuhalten und abzusitzen. 
85. 
Innerhalb der Ortschaften, insbesondere beim Passiren von Brücken, Thoren, engen 
Straßen und starken Straßenkrümmungen, beim Bergabfahren, beim Einbiegen aus einer 
Straße in die andere, bei der Ausfahrt aus Häusern, Höfen und Grundstücken, die an 
öffentlichen Straßen liegen, bei der Einfahrt in solche und überall da, wo ein lebhafter Verkehr 
von Wagen, Reitern, Radfahrern oder Fußgängern stattfindet, muß langsam gefahren werden. 
86. 
Jedes Fahrrad muß während des Gebrauches mit einer sicher wirkenden Hemmvorrichtung 
und einer Signalglocke versehen sein. 
Der Gebrauch von Signalpfeifen, Huppen und beständig tönenden Glocken (Schlitten- 
schellen u. dgl.) ist untersagt. 
§ 7. 
Vom Eintritt der Dunkelheit ab ist jedes Fahrrad während der Fahrt mit einer hell 
brennenden Laterne zu versehen. Ihr Licht muß nach vorne fallen; ihre Gläser dürfen nicht 
farbig sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.