Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Einziger Artikel. 
Die Wirksamkeit sämmtlicher Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Dezember 1897, 
die provisorische Steuererhebung für das Jahr 1898 betreffend, wird bis zum 30. Juni 
1898 verlängert. 
Gegeben zu München, den 20. März 1898. 
Luitpold, 
Prinz von HLHayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. frhr. v. Feilitzsch. Dr. Krhr. v. Lronrod. frhr. v. Asch. Dr.v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst. 
Nr. 5931. 
Königlich Allerhöchste Entschließung, die Verlängerung des Landtages betreffend. 
Im Namen Seiner Moajestät des Königs. 
TZuitpold. 
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Gayern, 
Meoent. 
Unseren GEruß zuvor, Liebe und Getreue! 
Wir finden Uns bewogen, die Dauer des gegenwärtigen Landtages gemäß Titel VII 
§ 23 der Verfassungsurkunde bis zum 31. Mai des laufenden Jahres einschließlich zu 
verlängern.
	        
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