Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

1. Die Befugnisse der „Landescentralbehörde“ und der „Aufsichtsbehörde“ werden 
von dem Staatsministerium des Innern, die Befugnisse der „höheren Verwaltungs- 
behörden“ von den Kreisregierungen, Kammern des Innern, und jene der „Polizei- 
behörden“ von den Distrikts= und Ortspolizeibehörden ausgeübt. 
In München werden die Befugnisse der Distrikts= und Ortspolizeibehörden 
von der Polizeidirektion ausgeübt. 
2. Die Königlich Allerhöchste Verordnung vom 7. Juni 1862, betreffend die Be- 
förderung von Auswanderern nach überseeischen Ländern (Reg.-Bl. S. 1191), 
tritt mit dem 1. April 1898 außer Kraft. 
München, den 28. März 1898. 
Luitpold, 
Prinz von HLHayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
rhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl 
Der General-Sekretär: 
an dessen Statt: 
Ministerialrath Geib. 
  
Nr. 6876. 
Bekanuntmachung, den Vollzug des Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 
betreffend. 
Kl. Staatsministerium des Innern. 
Im Vollzuge des § 26 Absatz 2 der Bundesrathsbekanntmachung vom 14. März 1898, 
betreffend Bestimmungen über den Geschäftsbetrieb der Auswanderungsunternehmer und 
Agenten, ferner der vorstehend bekannt gegebenen Allerhöchsten Verordnung vom 28. März 1898 
wird Folgendes bestimmt: 
Die von den Auswanderungsunternehmern und Agenten nach den §§ 5, 7 und 14 des 
Gesetzes über das Auswanderungswesen vom 9. Juni 1897 zu bestellende Kaution ist in 
baarem Gelde oder in Schuldverschreibungen des Deutschen Reiches oder eines Bundes-
	        
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