Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Zweiter Nachtrag 
zu dem Gesammtverzeichnisse der den Militäranwärtern in den Bundesstaaten 
vorbehaltenen Stellen. 
Anmerkungen: 1. Die in den Verzeichnissen aufgeführten Stellen sind den Militäranwärtern ausschließlich vor— 
behalten, sofern bei den einzelnen etwas Anderes nicht auesdrücklich bemerkt ist. 
2. Diejenigen Stellen, welche den Militäranwärtern vorbehalten, aber denselben nur im Wege des 
Aufrückens oder der Beförderung zugängig sind, sind mit einem » bezeichnet. 
  
Bezeichnung der Stellen. 
  
Angabe 
bei den für Militär- 
anwärter nicht aus- 
schließlich bestimmten 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
Bezeichnung 
der Behörden, an welche die 
Bewerbungen zu richten sind, 
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
Bemerkungen. 
  
I. Königreich Preußen. 
VIII. Ministerium für Landwirthschaft, Domänen und Forsten. 
Ziffer 2: 
Generalkommissionen 
erhält zu 
* Sekretäre,. 
Diätare, 
Bei Ziffer 6: 
Meliorations= und Deichbeamte 
ist in der dritten Spalte zu setzen: 
Ziffer 7: 
Gestütverwaltung 
hat zu lauten: 
'Rendanten der Hauptgestüte, Rech- 
nungsführer und Sekretäre der 
Landgestüte, sowie Sekretäre der 
Hauptgestüte, 
Futter= und Sattelmeister bei 
sämmtlichen Gestütanstalten. 
  
am Rande den Zusatz: 
mindestens zur 
Hälfte. 
Hu drei Fünfteln. 
  
Der betreffende Re- 
gierungs-Präsident. 
Ministerium für Land- 
wirthschaft, Domä- 
nen und Forsten- 
  
! 
Diese Stellen sind zu 
1½3# der den Militar- 
anwärtern vorbehal- 
tenen Stellen mit 
Offizieren zu besedzen, 
denen Allerhöchsten 
Orts die Aussicht auf 
Anstellung im Civil- 
dienste verliehen wor- 
den ist. 
Die Stellen der Nen- 
danten und Sekretäre 
der Hauptgestüte und 
der Rechnungoführer bei 
den Landgestüten sind zu 
½ der den Militäran- 
wärtern vorbehaltenen 
Stellen mit Offizieren 
besetzen, denen Aller- 
höchsten Orts die Ans- 
sicht aus Anstellung im 
Civildienste verliehen 
worden ist. 
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