Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

  
14. 165 
Angabe Bezei 
« « ilitär= zeichnung 
bei den für Milltr- der ehörden, an welche die 
Bezeichnung der Stellen. schließlich bestimmten Bewerbungen zurichten sind, Bemerkungen. 
Stellen, in welchem 
Umfange dieselben 
vorbehalten sind. 
  
  
wenn es nicht die Behörde 
selbst ist, bei welcher die An- 
stellung gewünscht wird. 
  
III. fAönigreich Jachsen. 
Die Militäranwärter sind von dem in verschiedenen Prüfungsordnungen für Subalternbeamte erforderlichen Nachweise 
ciner gewissen höheren Schulbildung befreit und beim Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen auch ohne diesen 
Nachweis zu den betreffenden Prüfungen zuzulassen. 
Zwischen Ziffer 10 und 11 ist einzuschalten: 
10a. Mlenzenphysiolegis che Versuchsstation 
harand: 
Expedient. 
An Stelle der Ziffer 5 ist zu setzen: 
5. Verwaltung der indirekten Stenern: 
Kopisten, 
Plombeure, 
Grenzaufseher, 
* teueraufseher, 
*Obergrenzaufseher, 
*Obersteueraufseher, 
Schlachtsteuereinnehmer, 
* Zolleinnehmer, 
*Nebenzolleinnehmer, 
* Steuereinnehmer, 
ntersteuereinnehmer, 
Zollassistenten, 
Oberkontrolassistenten, 
*Büreauassistenten bei der Zoll= und 
Steuerdirektion. 
III. Ministerium des Innern. 
abwechselnd. 
  
  
VI. Finanz-Ministerium. 
zur Hälfte. 
  
  
  
  
IV. fönigreich Württemberg. 
Ministerium des 
Innern. 
1 Zoll= und Steuer- 
direktion. 
Finanz-Ministerium. 
  
  
V. Im Departement des Kirchen- und Schulwesens. 
9. Unterbedienstete an den Unterrichts., 
Bildungs= und Erziehungsanstalten und 
den mit solchen verbundenen Instituten: 
B. Bei den Universitätsinstituten 
zu Tübingen. 
m) Augenklinik: 
Oberwärter; 
  
  
Akademisches Rektor- 
amt zu Tübingen. 
  
32*
	        
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