Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

Personen, welche sich nicht im Besitze einer solchen Fahrkarte befinden, dürfen auf 
öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht radfahren. 
Personen, welche das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf die Fahr- 
karte nur ausnahmsweise dann ertheilt werden, wenn ausreichende Sicherheit dafür besteht, 
daß von ihnen eine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs nicht zu besorgen ist; Personen 
unter achtzehn Jahren darf die Fahrkarte nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters 
ertheilt werden. 
Amtsbekannten Geisteskrauken darf die Fahrkarte nur auf Grund ärztlichen Gutachtens 
und mit Zustimmung des etwaigen gesetzlichen Vertreters, sowie nur in jederzeit widerruflicher 
Weise ertheilt werden. 
Für Radfahrer, die sich uur auf der Durchfahrt in Bayern befinden, genügt eine von 
ihrer Heimatbehörde ordnungsgemäß ausgestellte, auf ihren Namen lautende Fahrkarte oder 
sonstige amtliche Legitimation. 
Für aktive Militärpersonen und Zöglinge der Militärbildungsanstalten wird die Fahr- 
karte von ihren Kommandostellen ausgefertigt. " 
Die Fahrkarte kann von der zur Ausstellung derselben jeweils zuständigen Behörde 
zeitweilig oder gänzlich entzogen werden, wenn der NRadfahrer nach Ertheilung der Fahrkarte 
wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Tödtung oder Körperverletzung oder wegen Sachbeschädigung 
bestraft wurde, soferne diese Reate mit dem Radfahren im Zusammenhange stehen, ferner 
wenn er wegen Uebertretung der gegenwärtigen Vorschriften wiederholt gerichtlich bestraft 
worden ist. 
8 13. 
Die Ausstellung der Fahrkarte durch die Ortspolizeibehörde unterliegt der Gebühr nach 
Art. 165 Ziff. 2 lit a beziehungsweise Art. 188 des Gebührengesetzes und § 2 der Aller- 
höchsten Verordnung vom 20. September 1879, die gebührenpflichtigen Angelegenheiten der 
einer Distriktspolizeibehörde untergeordneten Gemeindebehörden betreffend. 
Für Personen, welche das Fahrrad ausschließlich im öffentlichen Dienste benutzen, wie 
Gendarmen, Schutzleute, Feuerwehrleute, Briefträger, Distriktstechniker, Straßenwärter u. s. w., 
erfolgt die Ausstellung der Fahrkarte gemäß Art. 3 Ziff. 1 des Gebührengesetzes gebührenfrei. 
8 14. 
In Gemeinden mit mehr als fünfzigtausend Einwohnern sind die Ortspolizeibehörden 
befugt, für die in ihrem Bezirke wohnenden Radfahrer die Führung von Nummernschilden 
an den Fahrrädern vorzuschreiben, beziehungsweise die hierüber bestehenden Vorschriften zu 
belassen, wobei bezüglich der aktiven Militärpersonen und der Zöglinge der Militärbildungs- 
anstalten besondere Ausnahmsbestimmungen im Benehmen mit der zuständigen militärischen 
Kommandostelle zu treffen sind.
	        
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