Personen, welche sich nicht im Besitze einer solchen Fahrkarte befinden, dürfen auf
öffentlichen Wegen, Straßen und Plätzen nicht radfahren.
Personen, welche das vierzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, darf die Fahr-
karte nur ausnahmsweise dann ertheilt werden, wenn ausreichende Sicherheit dafür besteht,
daß von ihnen eine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs nicht zu besorgen ist; Personen
unter achtzehn Jahren darf die Fahrkarte nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters
ertheilt werden.
Amtsbekannten Geisteskrauken darf die Fahrkarte nur auf Grund ärztlichen Gutachtens
und mit Zustimmung des etwaigen gesetzlichen Vertreters, sowie nur in jederzeit widerruflicher
Weise ertheilt werden.
Für Radfahrer, die sich uur auf der Durchfahrt in Bayern befinden, genügt eine von
ihrer Heimatbehörde ordnungsgemäß ausgestellte, auf ihren Namen lautende Fahrkarte oder
sonstige amtliche Legitimation.
Für aktive Militärpersonen und Zöglinge der Militärbildungsanstalten wird die Fahr-
karte von ihren Kommandostellen ausgefertigt. "
Die Fahrkarte kann von der zur Ausstellung derselben jeweils zuständigen Behörde
zeitweilig oder gänzlich entzogen werden, wenn der NRadfahrer nach Ertheilung der Fahrkarte
wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Tödtung oder Körperverletzung oder wegen Sachbeschädigung
bestraft wurde, soferne diese Reate mit dem Radfahren im Zusammenhange stehen, ferner
wenn er wegen Uebertretung der gegenwärtigen Vorschriften wiederholt gerichtlich bestraft
worden ist.
8 13.
Die Ausstellung der Fahrkarte durch die Ortspolizeibehörde unterliegt der Gebühr nach
Art. 165 Ziff. 2 lit a beziehungsweise Art. 188 des Gebührengesetzes und § 2 der Aller-
höchsten Verordnung vom 20. September 1879, die gebührenpflichtigen Angelegenheiten der
einer Distriktspolizeibehörde untergeordneten Gemeindebehörden betreffend.
Für Personen, welche das Fahrrad ausschließlich im öffentlichen Dienste benutzen, wie
Gendarmen, Schutzleute, Feuerwehrleute, Briefträger, Distriktstechniker, Straßenwärter u. s. w.,
erfolgt die Ausstellung der Fahrkarte gemäß Art. 3 Ziff. 1 des Gebührengesetzes gebührenfrei.
8 14.
In Gemeinden mit mehr als fünfzigtausend Einwohnern sind die Ortspolizeibehörden
befugt, für die in ihrem Bezirke wohnenden Radfahrer die Führung von Nummernschilden
an den Fahrrädern vorzuschreiben, beziehungsweise die hierüber bestehenden Vorschriften zu
belassen, wobei bezüglich der aktiven Militärpersonen und der Zöglinge der Militärbildungs-
anstalten besondere Ausnahmsbestimmungen im Benehmen mit der zuständigen militärischen
Kommandostelle zu treffen sind.