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esehund Verordnungs-Rlatt
für das
Königreich Bayern.
15.
Münuchen, den 6. April 1898.
Inhalt:
Bekanntmachung vom 30 März 1898, die Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die
Stadtgemeinde Kitzingen betreffend. — Bekanntmachung vom 30. März 1898, die Ausgabe von Schuld-
verschreibungen auf den Inhaber durch die Stadtgemeinde Hof betreffend.
Nr. 5966.
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber durch die Stadtgemeinde
Kitzingen betreffend.
K. Staatsministerium des Innern.
Durch die im Einverständnisse mit den k. Staatsministerien der Justiz und der
Finanzen ergangene Entschließung vom Heutigen wurde gemäß Art. 16 des Gesetzes, einige
Bestimmungen über die Inhaberpapiere betreffend, vom 18. März 1896, sowie der Kal.
Allerhöchsten Verordnung vom gleichen Tage (Gesetz= und Verordnungsblatt S. 174 und
185) der Stadtgemeinde Kitzingen auf Grund der Beschlüsse der Gemeindekollegien vom
26. und 27. März, dann 15. April und 13 Mai v. Js. und des staatsaufsichtlichen
Bescheides der k. Regierung, K. d. J., vom 14. Juli v. Is. die Genehmigung zur Aus-
gabe 3½% iger Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesammtnennwerthe von
200000 X und zwar:
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