Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Ferner wird in Gemäßheit des § 52 des land= und forstwirthschaftlichen Unfallver- 
sicherungsgesetzes vom 5. Mai 1886 bekannt gegeben, daß der k. Regierungsassessor 
Dr. Theodor Winterstein in München von der ihm laut Bekanntmachung der k. Staats- 
ministerien des Innern und der Finanzen vom 17. November 1897 Nr. 22082 (Gesetz- 
und Verordnungsblatt Seite 364) in vorübergehender Weise übertragenen Funktion eines 
weiteren Stellvertreters des Vorsitzenden der Schiedsgerichte der land= und forstwirthschaft- 
lichen Berufsgenossenschaft für den Regierungsbezirk Oberbayern und im Geschäftsbereiche 
der Staatsforstverwaltung für den gleichen Regierungsbezirk wieder enthoben worden ist. 
München, den 24. April 1898. 
rhr. v. Feilitzsch. 
  
Nr. 9144. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Inhaberpapieren betreffend. 
fl. Staatsministerinum des Innern. 
Durch die im Einvernehmen mit den k. Staatsministerien der Justiz und der Finanzen 
ergangene Entschließung vom Heutigen wurde der Aktiengesellschaft „Vereinigte Fränkische 
Schuhfabriken vorm. Max Brust, vorm. B. Berneis“ in Nürnberg die Genehmigung 
zur Ausgabe 4% ger Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesammtbetrage von 
750 000 —/, welche auf dem Grundbesitze der Gesellschaft in Nürnberg und Herzogenanrach 
an I. Stelle hypothekarisch versichert und vom 2. Januar 1903 ab längstens innerhalb 
27 Jahren heimbezahlt werden, ertheilt. 
München, den 3. Mai 1898. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
  
Nr. 9203. 
Bekanntmachung, den Geschäftsbetrieb der Auktionatoren betreffend. 
##Staatsministerium des Innern. 
Auf Grund des § 38 Absatz 2 der Reichsgewerbeordnung und des Artikel 137 des 
Polizeistrafgesetztuches für Bayern vom 26. Dezember 1871 werden in Ergänzung der 
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1883 (Gesetz= u. Verordnungsblatt 1883 S. 495 ff.), 
betreffend die in § 35 Absatz 3 der Reichsgewerbeordnung aufgeführten Betriebe bezüglich 
des Geschäftsbetriebes der Auktionatoren, nachstehende Bestimmungen getroffen:
	        
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