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1. Die Auktionatoren dürfen fremde Waaren nur auf Grund eines schriftlichen Auf-
trags versteigern, welcher den Namen (die Firma) und die Wohnung des Auftraggebers,
die Herkunft, Art, Menge und den Werth der Waaren, sowie die allenfallsigen besonderen
Bedingungen für die Versteigerung zu enthalten hat. Der Auftrag ist als Beilage zum
Geschäftsregister aufzubewahren und bei Visitationen rc. vorzulegen.
2. Im Geschäftsregister (Ziffer 3 der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1883)
ist unter lir. d und h über die Art und Menge der Waaren, sowie deren Herkunft und
Werth genauer Vortrag zu machen; in lit. f# ist zu bemerken, welcher Erlös für die Waaren
erzielt und wann der Erlös an den Auftraggeber ausgehändigt wurde.
3. Die Fabrikbezeichnung der Waaren (Firmenzeichen, Schutzmarke 2c. 2c.) darf nicht
entfernt werden.
4. Von jeder Versteigerung hat der Auktionator mindestens 24 Stunden vorher der
Ortspolizeibehörde, in München der k. Polizeidirektion, unter Vorlage eines genauen Ver-
zeichnisses der zur Versteigerung gelangenden Waaren (Art, Menge, Herkunft, ob neu oder
gebraucht) Anzeige zu erstatten.
Das gleiche Verzeichniß ist am Versteigerungstage im Anktionslokale allgemein sichtbar
anzuschlagen.
5. Eine Verbindung der Versteigerung eigener Waaren des Auktionators mit jener
fremder Waaren ist unstatthaft; ebenso sind die Versteigerungen neuer und alter Waaren
getrennt zu halten.
Der freihändige Verkauf von Waaren im Auktionslokale während der Versteigerung
ist unzulässig.
6. Jedes unlautere Geschäftsgebahren bei der Versteigerung, so trügerisches Anpreisen
der Waaren, die Verleitung zum Ueberbieten durch das Aufstellen von Personen, die nur
zum Schein mitbieten, das Verabreichen von Spirituosen 2c. ist unstatthaft.
7. Waaren, deren Verkauf gesetzlich verboten ist, sind selbstverständlich der Versteigerung
entzogen; ebenso erscheint es unzulässig, in Umgehung des § 56c AbsKatz 1 der Reichs-
gewerbeordnung von auswärts kommende fremde Waaren der Versteigerung zu unterstellen.
8. Die Auktionatoren sind verpflichtet, den Beamten und Sachverständigen der Polizei-
behbrden jederzeit die Entnahme von Proben aus den zur Versteigerung kommenden Waaren
behufs Feststellung der Beschaffenheit und des Werthes derselben zu gestatten und jeden ver-
langten Aufschluß zu ertheilen.
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Juni 1898 in Kraft und gelten auch bezüglich
der Waaren, welche den Anktionatoren vor diesem Termine zur Versteigerung übergeben worden sind.
München, den 3. Mai 1898.
Krhr. v. Feilitsch.