Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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1. Die Auktionatoren dürfen fremde Waaren nur auf Grund eines schriftlichen Auf- 
trags versteigern, welcher den Namen (die Firma) und die Wohnung des Auftraggebers, 
die Herkunft, Art, Menge und den Werth der Waaren, sowie die allenfallsigen besonderen 
Bedingungen für die Versteigerung zu enthalten hat. Der Auftrag ist als Beilage zum 
Geschäftsregister aufzubewahren und bei Visitationen rc. vorzulegen. 
2. Im Geschäftsregister (Ziffer 3 der Bekanntmachung vom 18. Dezember 1883) 
ist unter lir. d und h über die Art und Menge der Waaren, sowie deren Herkunft und 
Werth genauer Vortrag zu machen; in lit. f# ist zu bemerken, welcher Erlös für die Waaren 
erzielt und wann der Erlös an den Auftraggeber ausgehändigt wurde. 
3. Die Fabrikbezeichnung der Waaren (Firmenzeichen, Schutzmarke 2c. 2c.) darf nicht 
entfernt werden. 
4. Von jeder Versteigerung hat der Auktionator mindestens 24 Stunden vorher der 
Ortspolizeibehörde, in München der k. Polizeidirektion, unter Vorlage eines genauen Ver- 
zeichnisses der zur Versteigerung gelangenden Waaren (Art, Menge, Herkunft, ob neu oder 
gebraucht) Anzeige zu erstatten. 
Das gleiche Verzeichniß ist am Versteigerungstage im Anktionslokale allgemein sichtbar 
anzuschlagen. 
5. Eine Verbindung der Versteigerung eigener Waaren des Auktionators mit jener 
fremder Waaren ist unstatthaft; ebenso sind die Versteigerungen neuer und alter Waaren 
getrennt zu halten. 
Der freihändige Verkauf von Waaren im Auktionslokale während der Versteigerung 
ist unzulässig. 
6. Jedes unlautere Geschäftsgebahren bei der Versteigerung, so trügerisches Anpreisen 
der Waaren, die Verleitung zum Ueberbieten durch das Aufstellen von Personen, die nur 
zum Schein mitbieten, das Verabreichen von Spirituosen 2c. ist unstatthaft. 
7. Waaren, deren Verkauf gesetzlich verboten ist, sind selbstverständlich der Versteigerung 
entzogen; ebenso erscheint es unzulässig, in Umgehung des § 56c AbsKatz 1 der Reichs- 
gewerbeordnung von auswärts kommende fremde Waaren der Versteigerung zu unterstellen. 
8. Die Auktionatoren sind verpflichtet, den Beamten und Sachverständigen der Polizei- 
behbrden jederzeit die Entnahme von Proben aus den zur Versteigerung kommenden Waaren 
behufs Feststellung der Beschaffenheit und des Werthes derselben zu gestatten und jeden ver- 
langten Aufschluß zu ertheilen. 
Vorstehende Bestimmungen treten am 1. Juni 1898 in Kraft und gelten auch bezüglich 
der Waaren, welche den Anktionatoren vor diesem Termine zur Versteigerung übergeben worden sind. 
München, den 3. Mai 1898. 
Krhr. v. Feilitsch.
	        
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