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81.
1. Der Artikel 120 Ziff. 2 erhält folgende Fassung:
wer abgesehen von den Fällen des § 368 Nr. 2 des Strafgesetzbuches für
das Deutsche Reich den hinsichtlich der Abwehr und Vertilgung schädlicher Thiere
oder Pflanzen erlassenen ober-, distrikts= oder ortspolizeilichen Vorschriften zuwider-
handelt.
Bei Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften zur Abwehr und Vertilgung der
Reblaus ist Geldstrafe bis zu einhundertfünfzig Mark oder Haft zulässig. Reben,
welche gegen ein auf Grund solcher Vorschriften erlassenes Verbot versendet, ein-
geführt oder sonst in Verkehr gebracht werden, sind einzuziehen.
2. Dem Artikel 120 wird nachstehender zweiter Absatz beigefügt:
Vor Erlassung der in Ziff 2 Abs. 1 und 2 bezeichneten Vorschriften und
der auf Grund derselben ergehenden allgemeinen Anordnungen sind entweder die
zur Vertretung der landwirthschaftlichen Interessen berufenen Organe oder Sach-
verständige zu vernehmen.
§ 2.
Dem Artikel 146 wird als vierter Absatz angefügt:
Personen, welche auf Viehmärkten gewerbsmäßig Geschäfte vermitteln (Unter-
händler, Viehschaffner, Agenten, Schmuser, Makler 2c) oder Hilfsdienste ver-
richten (Lader, Wäger, Viehtreiber 2c.), werden an Geld bis zu dreißig Mark
bestraft, wenn sie den ortspolizeilichen Vorschriften über ihre Geschäftsführung
und Dienstleistung zuwiderhandeln. Die Bestimmung in Abs. 3 findet auf
diese Personen keine Anwendung.
Gegeben zu München, den 12. Mai 1898.
Luitpold,
Prinz von SLayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Frhr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Leonrod. Frhr. v. Asch. Dr. v. LCandmann.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Oberregierungsrath
im k. Staatsministerium des Innern:
Dr. Proebst.