Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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13. Die Unterstützungen sind von der Einkommensteuer befreit. 
14. Die hinsichtlich der Quittirung und Verrechnung der Unterstützungen erforder- 
lichen Formularpapiere werden den Zahlstellen durch die Generalmilitärkasse (Militär-Fonds- 
Kasse) überwiesen werden. 
München, den 12. Mai 1898. 
Dr. Erhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch.