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13. Die Unterstützungen sind von der Einkommensteuer befreit.
14. Die hinsichtlich der Quittirung und Verrechnung der Unterstützungen erforder-
lichen Formularpapiere werden den Zahlstellen durch die Generalmilitärkasse (Militär-Fonds-
Kasse) überwiesen werden.
München, den 12. Mai 1898.
Dr. Erhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Frhr. v. Asch.