Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Bemerkungen. 
1. Soweit die Gesuchsteller bezüglich der Einträge in den Rubriken 3, 4, 5, 6 und 7 
die nöthigen Nachweise nicht durch ihre Militärpapiere erbringen können, sind dieselben von 
den Truppentheilen 2c. zu erholen. 
Der Genauigkeit der Angaben in Rubrik 5, 6 und 7 ist besondere Aufmerksamkeit 
zuzuwenden. 
2. In Rubrik 8, 9, 10, 11 und 12 sind die einschlägigen Verhältnisse analog dem 
Verfahren bei Gesuchen um Unterstützung aus dem Kaiserlichen Dispositionsfonds kurz 
darzulegen (vergl. Kriegsministerial-Erlaß vom 26. August 1884 Nr. 11989). Der Nach- 
weis über den Grad und die Dauer der Erwerbsunfähigkeit ist neben Anderem auch durch 
ein militärärztliches Zeugniß zu erbringen; korpsärztliche Revision des letzteren ist nicht geboten. 
3. Rubrik 13 hat die Gründe, aus welchen das Gesuch begutachtet oder nicht begut- 
achtet wird, zu enthalten; auch ist zu bemerken, ob eine einmalige oder fortlaufende Unter- 
stützung entsprechend erachtet wird. 
4. In den einzelnen Rubriken ist das Aktenprodukt näher zu bezeichnen, auf welches 
sich die bezüglichen Einträge gründen, z. B. Akt Seite (A. S.) 20. 
5. In Rubrik 15 sind außer sonstigen sachdienlichen Angaben auch die Schlachten, 
Gefechte und Belagerungen zu bezeichnen, an welchen der Gesuchsteller theilgenommen hat.
	        
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