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eseh und Verordnungs-Blatt
für das
Königreich Vayern.
MÆ 23.
München, den 7. Juni 1898.
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Inhaltt
Gesetz vom 4. Juni 1898, die Besteuerung des Branntweins betreffend. — Bekanutmachung vom 1. Juni 1808,
den allgemeinen Unterstützungsverein für die Hinterlassenen der k. b. Staatsdiener und die hiemit verbundene
Töchterkasse betreffend. — Bekanutmachung vom 3. Juni 18708, die Ausgabe von Schuldverschreibungen
auf den Juhaber durch die Marktgemeinde Grafing betreffend. — Bekanntmachung vom 4. Juni 1808,
Gesuch um Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Juhaber betreffend. — Bekanntmachung, be-
treffend die Aichung des Getreideprobers vom 1. Jum 1898. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme
fremder Dekorationen. — Königlich Allerhöchste Genehmigung zur Annahme eines fremden Titels.
Gesetz, die Besteuerung des Branntweins betreffend.
Im MNamen Feiner Majestät des RKönige
TZuityold!,
von Gottes Gnaden Böniglicher Drinz von Bayern,
Regent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Adbgeordneten beschlossen und verordnen,
was folgt:
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