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Titel J.
Bestand der Vorjahre.
SI.
Die nachträglichen Einnahmen und Ausgaben der XXIII. Finanzperiode sind mit jenen
der früheren Finanzperioden zu vereinigen und auf den Bestand der Vorjahre der XXIII. Finanz-
periode und zurück zu verrechnen.
Die für Verwendungen in früheren Finanzperioden bewilligten Kredite, welche noch
nicht zur Realisirung gelangt sind, werden hiemit für wirkungslos und aufgehoben erklärt.
Ausgenommen hievon sind: 1
1. die nach § 1 Abs. 3 Ziff. 1 und Abs. 4 Ziff. 3 des Finanzgesetzes vom
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17. Juni 1896 reservirten Kredite für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neu-
bauten, soweit dieselben in der XXIII. Finanzperiode nicht verwendet wurden;
die nach § 1 Abs. 3 Ziff. 2 und Abs. 4 Ziff. 4 mit 7 des vorgedachten
Gesetzes reservirten Kredite für Land-Neubauten im Geschäftskreise der k. Staats-
ministerien der Justiz, des Innern, des Innern für Kirchen= und Schulange-
legenheiten und der Finanzen, sowie für Förderung und Pflege der Kunst, dann
für Aversalentschädigungen an die Bezirksgeometer und endlich für Unterstützungen
an das Kanzleipersonal bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften.
Ingleichen werden von den durch das Budget der XXIII. Finanzperiode
und § 3 des Finanzgesetzes ertheilten Willigungen aufrecht erhalten die nach
Ablauf der Finanzperiode unverwendet gebliebenen Kredite:
für Straßen-, Brücken= und Wasser-Neubauten;
für Land-Neubauten im Geschäftskreise der k. Staatsministerien der Justiz, des
Innern, des Innern für Kirchen= und Schulangelegenheiten, dann der Finanzen;
für Förderung und Pflege der Kunst à conto des Etats für Erziehung und
Bildung;
.für Aversalentschädigungen an die Bezirksgeometer à conto des Etats der
direkten Steuern mit der Bestimmung, daß dieselben zur weiteren Verstärkung
des Fonds für Unterstützungen an dienstunfähige Bezirksgeometer und an die
Relikten von Bezirksgeometern verwendet werden;
für fortlaufende und vorübergehende Unterstützungen an das Kanzleipersonal bei
den Gerichten und Staatsanwaltschaften mit der Bestimmung, daß dieselben zur
Gründung eines besonderen Unterstützungsfondes für dieses Personal verwendet
werden.