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II.
Eisenbahnschuld.
Der zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Verzinsung der Eisenbahnschuld
erforderliche Bedarf im Voranschlage von 36775290 X∆ ist aus dem mit 44572811 K
veranschlagten Reinertrag der Bahnrente zu decken.
III.
Für die Grundrenten-Ablösungskassa.
Aus den Malzausfschlagserträgnissen ist
a) zur Ergänzung des wirklichen Bedarfes für die Verzinsung der in Folge der
Gesetze vom 4. Juni 1848 und vom 28. April 1872 bestehenden Grundrenten-
Ablösungsschuld ein voranschlägiger Betrag von 237 160 J,
b) zur Deckung des Bedarfes für Verwaltungs= und Erhebungskosten ein Zuschuß
von 142730 —
jährlich zu leisten.
IV.
Für die Kulturrentenschuld.
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Ergänzung des Bedarfes für Ver-
zinsung und Tilgung der in Folge des Gesetzes vom 21. April 1884, die Landeskultur-
Rentenanstalt betreffend, entstandenen Kulturrentenschuld sind aus dem Maljaufschlage jähr-
lich 17060 JX zu verwenden.
§ 6.
Die in Folge des Gesetzes vom 16. Mai 1868 über die Vollendung der Donau-
Korrektion im Regierungsbezirke Schwaben und Neuburg durch das jeweilige Finanzgesetz
zu bestimmende Summe wird für die XXIV. Finanzperiode auf 40 000 M per Jahr
festgesetzt.
Titel III.
Staats-Einnahmen.
§ 7.
Zur Bestreitung der in Tit. II bestimmten Verwaltungs= und Staatsausgaben sind
die in der Beilage A aufgeführten, voranschlägig auf 379 358 055 —N festgesetzten Ein-
nahmen zugewiesen.
88.
An direkten Steuern sind für jedes Jahr der XXIV. Finanzperiode zu erheben:
a) an Grundsteuer acht vier Zehntel Pfennig für jede Einheit der Steuerverhält-
nißzahl;