Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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II. 
Eisenbahnschuld. 
Der zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Verzinsung der Eisenbahnschuld 
erforderliche Bedarf im Voranschlage von 36775290 X∆ ist aus dem mit 44572811 K 
veranschlagten Reinertrag der Bahnrente zu decken. 
III. 
Für die Grundrenten-Ablösungskassa. 
Aus den Malzausfschlagserträgnissen ist 
a) zur Ergänzung des wirklichen Bedarfes für die Verzinsung der in Folge der 
Gesetze vom 4. Juni 1848 und vom 28. April 1872 bestehenden Grundrenten- 
Ablösungsschuld ein voranschlägiger Betrag von 237 160 J, 
b) zur Deckung des Bedarfes für Verwaltungs= und Erhebungskosten ein Zuschuß 
von 142730 — 
jährlich zu leisten. 
IV. 
Für die Kulturrentenschuld. 
Zur Bestreitung der Verwaltungskosten und zur Ergänzung des Bedarfes für Ver- 
zinsung und Tilgung der in Folge des Gesetzes vom 21. April 1884, die Landeskultur- 
Rentenanstalt betreffend, entstandenen Kulturrentenschuld sind aus dem Maljaufschlage jähr- 
lich 17060 JX zu verwenden. 
§ 6. 
Die in Folge des Gesetzes vom 16. Mai 1868 über die Vollendung der Donau- 
Korrektion im Regierungsbezirke Schwaben und Neuburg durch das jeweilige Finanzgesetz 
zu bestimmende Summe wird für die XXIV. Finanzperiode auf 40 000 M per Jahr 
festgesetzt. 
Titel III. 
Staats-Einnahmen. 
§ 7. 
Zur Bestreitung der in Tit. II bestimmten Verwaltungs= und Staatsausgaben sind 
die in der Beilage A aufgeführten, voranschlägig auf 379 358 055 —N festgesetzten Ein- 
nahmen zugewiesen. 
88. 
An direkten Steuern sind für jedes Jahr der XXIV. Finanzperiode zu erheben: 
a) an Grundsteuer acht vier Zehntel Pfennig für jede Einheit der Steuerverhält- 
nißzahl;