esth und Verorduunigs-Bluk
für das
Königreich Bayern.
K 4.
München, den 27. Januar 1898.
Inhalt:
Gesetz vom 24. Januar 1898, die Vermehrung der Betriebsmittel der bayerischen Central-Darlehenskasse und der
bayerischen Landwirthschaftsbank betreffend. — Königlich Allerhöchste Entschließung vom 22. Januar 1898,
die Verlängerung des Landtages betreffend. — Bekanntmachung vom 15. Januar 1898, den Vollzug des
Reichsgesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter vom wK. Lin 166. betreffend. — Bekanntmachung
vom 19. Jannar 1898, die Errichtung eines Zusatzprotokolls zur revidirten Rheinschifffahrtsakte vom
17. Oktober 1868 betreffend — Staatsdienst-Nachricht. — Ordens-Verleihungen. — Auszug aus der Adels-
Matrikel des Königreiches.
Gesetz, die Vermehrung der Betriebsmittel der bayerischen Central-Darlehenskasse und der bayerischen
Landwirthschaftsbank betreffend.
Im Mamen Seiner Mojestät des Königs.
Tilityol!,
von Gottes Gnaden Königlicher Prinz von Hayern,
Negent.
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes mit Beirath und Zustimmung der
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, was
folgt:
Art. 1.
Die k. Staatsregierung wird ermächtigt, der bayerischen Central-Darlehenskasse, ein-
getragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, einen unverzinslichen Betriebsvorschuß
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