Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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§ 2. 
Als dritter und vierter Absatz wird dem Artikel 4 beigefügt: 
„Durch Beschluß der Gemeindeverwaltung kann dem Bürgermeister in wider- 
ruflicher Weise allgemein oder für bestimmte Fälle die Befugniß eingeräumt werden, 
an Stelle der Gemeindeverwaltung die nach Absatz 1 erforderliche Zustimmung zu 
Versammlungen und Aufzügen zu ertheilen. 
Die Distriktspolizeibehörden sind ermächtigt, in widerruflicher Weise allgemein oder 
für bestimmte Orte, Vereine oder Fälle zu gestatten, daß die durch Absatz 1 vor- 
geschriebene Genehmigung für öffentliche Aufzüge durch die Ortspolizeibehörde, in 
Gemeinden mit städtischer Verfassung durch den Bürgermeister, ertheilt werde.“ 
§ 3. 
Dem Artikel 15 wird als zweiter Absatz beigefügt: 
„Dieses Verbot bezieht sich hinsichtlich großjähriger Frauenspersonen nicht auf 
solche politische Vereine, welche nur den besonderen Berufs= und Standesinteressen 
bestimmter Personenkreise oder nur Zwecken der Erziehung, des Unterrichtes und 
der Armen= oder Krankenpflege dienen.“ 
84. 
Der zweite Absatz des Artikels 16 erhält folgende Fassung: 
„Insbesondere liegt den Vorstehern der Vereine die vorgängige Anzeige bei der 
Ortspolizeibehörde nach der Vorschrift des Artikels 2 dieses Gesetzes bezüglich aller 
Versammlungen ob, für welche Zeit und Ort nicht bereits satzungsmäßig feststehen.“ 
85. 
An Stelle des Artikels 17 treten folgende Bestimmungen: 
„Politischen Vereinen ist nicht gestattet, mit Vereinen, welche außerhalb des 
Deutschen Reiches ihren Sitz haben, in der Art in Verbindung zu treten, daß entweder 
die einen den Beschlüssen und Organen des anderen unterworfen oder mehrere solche 
Vereine unter einem gemeinsamen Organe zu einem gegliederten Ganzen vereinigt 
werden. 
Das k. Staatsministerium des Innern ist ermächtigt, Ausnahmen von diesem Verbote 
zu bewilligen.“ 
86. 
Dem Artikel 20 wird folgender Absatz 2 beigefügt: 
„Gleicher Strafe unterliegt, wer im Falle des Artikels 4 ohne vorgängige polizei— 
liche Bewilligung eine Versammlung oder einen öffentlichen Aufzug veranlaßt, dazu 
einladet, dieselben ordnet oder leitet.“
	        
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