Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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§ 23 der Verfassungsurkunde bis zum 31. März des laufenden Jahres einschließlich zu 
verlängern. 
Indem Wir teuch dieses eröffnen, bleiben Wir euch in Huld und Gnade gewogen. 
München, den 22. Januar 1898. 
Luitpold, 
Prinz von Layern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. frhr. v. Trailsheim.r. Frhr. v. Niedel.Frhr. v. Feilitzsch. Lr. Frhr. v.ronrod. Frhr. v. Asch.Dr. v. Tandmann. 
An Auf Allerhöchsten Befehl: 
1) die Kammer der Reichsräthe, Der General-Sekretär: 
2) die Kammer der Abgeordneten. Ministerialrath v. Kopplstätter. 
  
Nr. 1491I. 
Bekanntmachung, den Vollzug des Reichsgesetzes über die Krankenversicherung der Arbeiter 
15. Junt 1888 
vom 12c0-EpeI ics betreffend. 
  
fl. Staatsministerium des Königlichen Hhauses und des Aeußern, dann des Innern. 
Auf Grund des § 84 Absatz 3 des Reichsgesetzes über die Krankenversicherung der 
Arbeiter vom 10-.un 1.83 und des § 5 Absatz 1 der Königlich Allerhöchsten Verordnung vom 
8. Juni 1892, den Vollzug der §§ 44 und 84 des Krankenversicherungsgesetzes betreffend, 
werden hinsichtlich der Betriebs-Krankenkasse, welche für die im Betriebe und in den Werk- 
stätten der k. b. Staatseisenbahnen und der k b. Bodenseedampfschifffahrt beschäftigten Per- 
sonen errichtet ist, die Befugnisse und Obliegenheiten der höheren Verwaltungsbehörde und 
zugleich der Aufsichtsbehörde der Generaldirektion der k. b. Staatseisenbahnen übertragen. 
Hinsichtlich der im Bereiche der k. b. Staatseisenbahnverwaltung errichteten Baukranken- 
kasse hat bis auf Weiteres die Befugnisse und Obliegenheiten der höheren Verwaltungs- 
behörde die Generaldirektion der k b. Staatseisenbahnen, diejenigen der Aufsichtsbehörde das 
k. Oberbahnamt Nürnberg wahrzunehmen. 
Die Bekanntmachung vom 29. Oktober 1884 (Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 492) 
ist aufgehoben. 
München, den 15. Januar 1898. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim. Arhr. v. Feilitzsch.
	        
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