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Bekanntmachung, die Errichtung eines Zusatzprotokolls zur revidirten Rheiuschifffahrtsakte vom
17. Oktober 1868 betreffend.
K. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Aeußern, K. Staatsministerium
der Justiz und K. Staatsministerium des Innern.
Nachdem die am 18. September 1895 unter den Rheinschifffahrts-Bevollmächtigten
abgeschlossene Vereinbarung über eine authentische Auslegung der Artikel 32—40 der
revidirten Rheinschifffahrtsakte (R.-Bl. 1869 Nr. 45 S. 1129) die Zustimmung der
Regierungen sämmtlicher Rheinuferstaaten erhalten hat, wird das über diese Vereinbarung
errichtete Zusatzprotokoll auf Grund Allerhöchster Ermächtigung Seiner Königlichen Hoheit
des Prinzen Luitpold, des Königreichs Bayern Verweser, hiermit zur öffentlichen Kenntniß
gebracht.
München, den 19. Januar 1898.
Dr. Frhr. von Crailsheim. Khr. von Feilitzscch Dr. Frhr. von Keonrod.
Abschrift.
Zusotzprotokoll
zur revidirten Rheinschifffahrts-Akte vom 17. Oktober 1868.
Nachdem über die Auslegung einiger Artikel der revidirten Rheinschifffahrts-Akte vom
17. Oktober 1868 Zweifel entstanden sind, haben sämmtliche Uferregierungen beschlossen,
diese Zweifel durch ein im Anschlusse an das bei Zeichnung der erwähnten Akte abgefaßte
Schlußprotokoll zu errichtendes Zusatzprotokoll zu beseitigen.
Zu diesem Zwecke haben sich die hierzu von ihren Regierungen beauftragten Rhein-
schifffahrts-Bevollmächtigten, nämlich:
für Bayern: der Geheimrath Dr. Otto Freiherr von Völderndorff und
Waradein;
für Baden: der Ministerial-Direktor, Geheimrath Karl Schenkel;
für Elsaß-Lothringen: der Regierungsrath Johann Baptist Traut;
für Hessen: der Geheimrath Karl von Werner;
für Niederland: der Inspecteur van den Waterstaat Wilhelmus Frangois Leemans;
für Preußen: der Geheime Oberregierungsrath Karl Gamp
heute dahier im Sitzungssaale der Central-Commission für die Rheinschifffahrt versammelt
und Folgendes vereinbart: