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des Gesetzes vom 12. Februar 1880, die Behandlung der Gesetzentwürfe über die direkten
Steuern betreffend, mit nachstehenden Aenderungen und Ergänzungen entsprechende Anwendung.
Artikel 2.
Für die Gesetzentwürfe, welche durch die Einführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs und
der mit ihm zusammenhängenden Reichsgesetze veranlaßt werden, ist der Ausschuß der Kammer
der Reichsräthe aus sieben, der Ausschuß der Kammer der Abgeordneten aus fünfzehn Mit-
gliedern zu bilden. Zur Beschlußfähigkeit ist in dem Ausschusse der Kammer der Reichs-
räthe die Anwesenheit von mindestens fünf, in dem Ausschusse der Kammer der Abgeordneten
die Anwesenheit von mindestens elf Mitgliedern erforderlich.
Artikel 3.
Für die Gesetzentwürfe über die Einkommensteuer, die Kapitalrentenstener und die Ge-
werbsteuer bleibt der von der Kammer der Abgeordneten gebildete Ausschuß bestehen.
Für diesen Ausschuß sind neun Ersatzmänner zu wählen.
Artikel 4.
Den Ausschüssen können Gesetzentwürfe, die zu dem Gegenstande ihrer Aufgabe ge-
hören, unmittelbar vorgelegt werden. Als zu dem Gegenstande der Aufgabe der Ausschüsse
für die im Artikel 3 bezeichneten Gesetzentwürfe gehörend sind auch solche Gesetzentwürfe
anzusehen, die Aenderungen der übrigen Gesetze über die direkten Steuern betreffen.
Artikel 5.
Die Mitglieder der von der Kammer der Abgeordneten gebildeten Ausschüsse erhalten
für die Dauer der Ausschußberathungen freie Eisenbahnfahrt, Reisekostenentschädigung und
ein Tagegeld von zehn Mark nach den Vorschriften des Artikel 36 des Gesetzes vom
4. Juni 1848
21. März 18817
die Wahl der Landtagsabgeordneten betreffend, auch wenn sie in München wohnen.
Artikel 6.
Die Vorschrift des Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Februar 1880 findet auf diejenigen
Gesetzentwürfe, welche zunächst der Kammer der Reichsräthe oder dem von dieser gebildeten
Ausschusse vorgelegt werden, keine Anwendung.
Gegeben zu München, den 15. Juni 1898.
Luitpold,
Prinz von Layern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Or. Frhr. v. Trailsheim. Dr. Frhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. frhr. v. Kronrod. Frhr. ö. Asch. Or. v. Candmann.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der Oberregierungsrath
im k. Staatsministerium des Junern:
UDr. Proebst.