Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

.M 31. 323 
§ 26. 
2) b) für Güterzüge 
im Allgemeinen .. ....45Kilometer, 
unter besonders günstigen Verhältnissen mit besonderer Ge- 
nehmigung bei Einschränkung der Zugstärke (§ 23) bis zu 60 „ ; 
§ 33. 
Bildung der Züge. 
(1) Bei Bildung eines Zuges muß sorgfältig darauf gehalten werden, daß die im 
§ 13 vorgeschriebene Anzahl bedienter Bremsen sich in demselben befindet und daß letztere 
thunlichst gleichmäßig vertheilt sind. Kommt auf einer Strecke eine Neigung von mehr als 
5% 0 (1:200) unnnterbrochen in einer Länge von 1000 Meter oder darüber vor, oder 
ist die gerade Verbindungslinie zwischen denjenigen zwei Punkten des Längenschnitts, welche 
bei 1000 Meter Entfernung den größten Höhenunterschied zeigen, stärker als 5% 0 (1:200) 
geneigt (§ 136%), so muß der letzte Wagen eine bediente Bremse haben; hinter demselben 
kann ausnahmsweise bei Güterzügen noch ein beschädigter leerer Wagen eingestellt werden, 
sofern er zwar lauffähig ist, aber inmitten des Zuges nach Art seiner Beschädigung nicht 
eingestellt werden kann. 
2&) Jeder mit mehr als 60 Kilometer Geschwindigkeit in der Stunde fahrende Personen- 
zug muß mit durchgehender Bremse versehen sein (§ 12(00 und § 2612).). 
G)Am Schlusse eines mit durchgehender Bremse versehenen Zuges dürfen einzelne 
Wagen ohne solche Bremsen mitgenommen werden und zwar: 
a) bei Zügen mit einer Fahrgeschwindigkeit von mehr als 60 Kilometer in der 
Stunde bis 6 chsen, 
b) bei Zügen mit einer Fahrgeschwindigkeit von uiehr als 50 Kilometer 
bis 60 Kilometer in der Stunde bis zu .. . . . 10 Achsen, 
c) bei Zügen mit einer Fahrgeschwindigleit bis 50 gilometer in der 
Stunde bis .. 105 Achsen. 
Im Falle zu a ist die Besetzung der nicht an die Bremsleitung angeschlossenen Wagen mit 
Reisenden unzulässig, in den Fällen zu b und c aber statthaft, wenn von diesen Wagen 
bis zur Lokomotive eine Zugleine (§ 48 (2)) gezogen ist. 
(4) Ferner sind die Wagen unter sich und der Tender mit dem nächstfolgenden Wagen 
in doppelter Weise gehörig zu verkuppeln (§ 12140) und G)), die Zugleine, soweit sie nach 
§ 48 2) und (8) erforderlich ist, anzubringen, die die Verbindungen der etwa vorhandenen 
durchgehenden Bremse (Absatz (2) und § 12 (0) herzustellen, die Belastung in den einzelnen 
Wagen thunlichst gleichmäßig zu vertheilen, die nöthigen Signale anzubringen und das 
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