Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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VII. 
Signale am Zuge. 
17. Kennzeichnung der Spitze des Zuges: 
b) wenn der Zug ausnahmsweise auf dem nicht für die Fahrtrichtung bestimmten 
Geleise einer zweigeleisigen Bahnstrecke fährt, oder wenn er auf eingeleisiger Bahn 
ein nicht angesagter Sonderzug oder ein Zug ist, der zur Vorfahrt über eine 
fahrplanmäßige Kreuzungsstation hinaus berechtigt ist, ohne daß die Kreuzung 
daselbst stattgefunden hat: 
bei Tage: bei Dunkelheit: 
(Signalbild wie bisher). (Signalbild wie bisher). 
18. Kennzeichnung des Schlusses des Zuges (Schlußsignal): 
bei Tage: 
(Signalbild). 
An der Hinterwand des letzten Wagens eine roth und weiße runde Scheibe und 
außerdem am letzten Wagen zwei nach vorn und hinten sichtbare Laternen oder viereckige 
Scheiben. Für einzeln fahrende Lokomotiven auf freier Bahn genügt die roth und weiße 
runde Scheibe. 
bei Dunkelheit: 
(wie bisher). 
19. Es folgt ein Sonderzug nach: 
bei Tage: 
(Signalbild). 
Signal 18 mit der Abänderung, daß die Laternen oder viereckigen Scheiben auf einer 
oder auf beiden Seiten des Wagens durch grüne runde Scheiben ersetzt werden. 
bei Dunkelheit: 
(wie bisher). 
22. Der Bahnwärter soll sofort seine Strecke untersuchen: 
bei Tage: 
Ein Zugbediensteter schwingt seine Mütze oder einen anderen Gegenstand dem Wärter 
zugewendet oder winkt in Ermangelung eines solchen Gegenstandes dem Wärter in auf- 
fallender Weise mit dem Arme. 
bei Dunkelheit: 
(wie bisher. 
Die vorstehenden Aenderungen treten mit 1. Oktober ds. Is. in Kraft. 
München, den 14. Juni 1898. 
Dr. Frht. Crailsheim.
	        
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