Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

  
eset und Verorduuugs·Bluli 
für das 
Königreich Bayern. 
  
M 32. 
München, den 23. Juni 1898. 
Inhalt: 
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 18. Juni 1898, die Errichtung eines hydrotechnischen Burcaus 
betreffend. — Königlich Allerhöchste Verordnung vom 17. Juni 1898, die Feuerbeschau betreffend. — 
Bekanntmachung vom 19. Juni 1898, die Feuerbeschau betreffend. — Bekanntmachung vom 17. Juni 1898, 
die Besetzung der Subaltern= und Unterbeamtenstellen bei den Reichs- und Staatsbehörden mit Militäran= 
wärtern betreffend. 
  
  
  
  
  
Nr. 12686. 
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Errichtung eines hydrotechnischen Bureaus betreffend 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Tuitpol!. 
von Eottes Gnaden SBöniglicher Prinz von Layern, 
Begent. 
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, was folgt: 
§ 1. 
Vom 1. Oktober 1898 an wird für das Königreich Bayern ein hydrotechnisches 
Bureau errichtet. 
Dasselte hat seinen Sitz in München und wird der k. obersten Baubehörde im 
k. Staatsministerium des Innern als eine besondere Abtheilung zugetheilt. 
Der k. obersten Baubehörde steht die Dienstaufsicht über dasselbe zu. 
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