Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

K 32. 333 
§ 4. 
Die Feuerbeschau erstreckt sich nicht nur auf die Privatgebäude, sondern auch auf alle 
Hof-, Staats-, Gemeinde-, Kirchen= und Stiftungs-Gebäude. 
Die Besitzer von Gebäuden und Anwesen beziehungsweise deren Stellvertreter in der 
Verwaltung und Benützung der Gebäude, wie Verwalter, Miether, Aftermiether r2c. 2c., sind 
verpflichtet, die Feuerbeschau ungehindert vornehmen zu lassen. 
§ 5. 
Bei Vornahme der Feuerbeschau sind die Anwesen und Gebäude nach innen und außen 
auf das Vorhandensein feuergefährlicher Zustände und sicherheitsgefährlicher Baugebrechen 
gründlich zu untersuchen; hiebei ist insbesondere den Kaminen und Feuerstätten, sowie der 
Beobachtung der zur Verhütung von Feuersgefahren erlassenen Vorschriften ein besonderes Augen- 
merk zuzuwenden, sowie darauf zu sehen, ob die Kaminkehrer ihren Verpflichtungen nach- 
gekommen sind. 
In die Beschau sind nicht nur die Hauptgebäude, sondern auch die Nebengebäude, 
sowie die Hofräume 2c. einzubeziehen. 
In den Gebäuden sind, soweit möglich, sämmtliche einzelnen Gelasse zu besichtigen. 
Bei Erledigung der vorbezeichneten Aufgaben ist darauf Rücksicht zu nehmen, daß die 
Bewohner der Gebäude nicht ungebührlich belästigt werden. 
§ 6. 
Die Feuerbeschaukommission hat die Anwesens= beziehungsweise Wohnungsinhaber auf 
die vorgefundenen Mängel aufmerksam zu machen. 
Handelt es sich um Zustände, welche ohne Schwierigkeit sofort beseitigt werden können, 
so ist der hiefür verantwortliche Anwesens= oder Wohnungsinhaber zur sofortigen Abstellung 
zu veranlassen und vor Wiederholung zu verwarnen. 
In anderen Fällen ist zur Beseitigung eine entsprechende Frist zu bestimmen, welche 
abgesehen von größeren. Bauvornahmen vier Wochen nicht überschreiten darf. 
Besonders gefährliche Zustände, welche sofortige Abhilfe erheischen, hat die Feuerbeschau- 
kommission unverzüglich der Ortspolizeibehörde anzuzeigen. 
§ 7. 
Spätestens einen Monat nach beendigter Beschau ist eine Nachbeschau vorzunehmen, 
wobei die Zuziehung eines Sachverständigen in einfach gelagerten Fällen unterbleiben kann. 
Wo zu einer größeren Bauvornahme eine längere Frist gewährt wurde, ist nach deren 
Ablauf eine gesonderte Nachbeschau vorzunehmen.
	        
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