Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

  
Grseh= und Veruruungzsgut! 
für das 
Königreich Bayern. 
I 5. 
München, den J. Februar 1898. 
—-s . 
Anuhalt: 
Gesetz vom 2. Februar 1898, die Fortsetzung der Grundentlastung betreffend. — Bekanntmachung vom 
1. Februar 1898, den Vermögensstand des Militär-Wittwen= und Waisenfonds, dann des Invaliden= und des 
Militär-Milden-Stiftungsfonds für das Etatsjahr 1896/97 betreffend. — Schweizerisches Consulat für die Pfalz. 
— Auszug aus der Adels-Matrikel des Königsreiches. 
—EE 
  
  
  
  
  
Gesetz, die Fortsetzung der Grundentlastung betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Luitpold, 
von Gottes Gnaden Zöniglicher Prinz von Hayern, 
Rerent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsrathes, mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten, und zwar bezüglich der Art. 1 
und 5 unter Beobachtung der in Tit. X 87 der Verfassungsurkunde vorgeschriebenen Formen, 
beschlossen und verordnen, was folgt: 
I. Abschnitt. 
Die Bodenzinse der Privaten, Stiftungen und Gemeinden. 
Art. 1. 
Die im Eigenthume von Privaten, Stiftungen und Gemeinden befindlichen Grund- 
gefälle, welche wegen Versäumung der in Art. 2 und 3 des Gesetzes vom 28. April 1872, 
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