Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Nr. 12951. 
Bekanntmachung, die Feuerbeschau betreffend. 
K Staatsministerium des Innern. 
Zum Vollzuge der Allerhöchsten Verordnung vom 17. ds. Mts., die Feuerbeschau 
betreffend, wird Nachstehendes bekannt gegeben: 
Zu § 2. 
a) Zur Vertretung der Ortspolizeibehörde in der Feuerbeschankommission 
ist nach Artikel 94 beziehungsweise Artikel 138 Absatz 1 und V der Gemeindeordnung für 
die Landestheile diesseits des Rheins und Artikel 71 Absatz 1 und V der Gemeindeordnung 
für die Pfalz in erster Linie der Bürgermeister berufen. 
Nach Artikel 94 der Gemeindeordnung für die Landestheile diesseits des Rheins kann 
in Gemeinden mit städtischer Verfassung der Bürgermeister — unbeschadet dessen, was Ar- 
tikel 101 Absatz II und Artikel 121 hinsichtlich der Stellvertretung bestimmen, — die 
Feuerbeschau unter seiner Leitung durch ein anderes Magistratsmitglied oder durch einen 
höheren Gemeindebediensteten besorgen lassen; in Landgemeinden sind gemäß Artikel 139 
Absatz I der Beigeordnete und die Gemeindebevollmächtigten — abgesehen von dem, was 
Artikel 125 Absatz III hinsichtlich der Stellvertretung bestimmt, — verpflichtet, sich nach 
Anordnung des Bürgermeisters zur Vornahme der Feuerbeschau verwenden zu lassen, und 
in den vom Wohnsitz des Bürgermeisters entfernten Orten kann nach Absatz II des Ar- 
tikels 139 auch ein vom Gemeindeausschuß gewählter Ortsführer hiemit beauftragt werden. 
Die Gemeindeordnung der Pfalz enthält in Artikel 56 Absatz III über die Stell- 
vertretung der Bürgermeister, in Artikel 72 über die Aufstellung von Polizeikommissären 
und in Artikel 73 über die Wahl von Adjunkten Bestimmungen, welche auch für die Ver- 
tretung der Ortspolizeibehörde in der Feuerbeschaukommission maßgebend sind. 
b) Die von den Gemeinden aufgestellten Feuerbeschauer erscheinen als Organe 
der Ortspolizei, als Ortspolizei-Personal im Sinne der Artikel 38 und 141 der Ge- 
meindeordnung für die Landestheile diesseits des Rheins beziehungsweise des Artikels 75 
der Gemeindeordnung für die Pfalz. 
Demgemäß dürfen als Feuerbeschauer nur geeignete, genügend erfahrene und voll- 
kommen verlässige Persönlichkeiten aufgestellt werden. Im Interesse der gleichmäßigen Vor- 
nahme der Feuerbeschau wird es sich empfehlen, auf dem Lande für möglichst viele Ge- 
meinden eines Amtsbezirkes den gleichen Sachverständigen aufzustellen; auch der amtliche 
Techniker kann mit dieser Stellung betraut werden, wenn seine sonstigen Dienstesaufgaben 
hiedurch keinen Abbruch erleiden. Andererseits ist es auch nicht zu beanstanden, wenn eine 
Gemeinde etwa einen Maurermeister und einen Zimmermeister als Feuerbeschauer bestellt 
und durch dieselben abwechselungsweise die Feuerbeschau besorgen läßt.
	        
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