Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Diejenigen Mängel, welche sofort beseitigt wurden, müssen nur dann aufgenommen 
werden, wenn entweder die Vormerkung für eine allenfallsige Strafeinschreitung in einem 
späteren Wiederholungsfalle veranlaßt ist, oder wenn die Schwere des Falles (z. B ein 
besonders feuergefährlicher Zustand) die Nichtbeachtung früherer Verwarnungen oder andere 
Umstände eine strafgerichtliche Einschreitung angezeigt erscheinen lassen. 
Alle Mängel, welche nicht sofort beseitigt wurden, müssen in das Protokoll aufge- 
nommen werden, und es ist, falls ein Mangel überhaupt nicht oder nicht gehörig beseitigt 
wurde, in Spalte 10 des Formulars Antrag zu stellen, ob und inwieweit auf Beseitigung 
gedrungen werden soll. 
b) Nach beendigter Feuerbeschau beziehungsweise Nachbeschan ist das Feuerbeschau- 
protokoll von sämmtlichen Theilnehmern (8 2 der Verordnung) zu unterzeichnen. 
Die Anträge in Spalte 10 des Formulars gelten als beschlußmäßige Aeußerungen 
der Theilnehmer; jeder Theilnehmer ist jedoch berechtigt, seiner Unterschrift ein abweichendes 
Gutachten beizufügen. 
c) Die Vorlage des Feuerbeschauprotokolls an die Ortspolizeibehörde ist um deßwillen, 
weil etwa zu einer größeren Bauvornahme eine längere als vierwöchentliche Frist gewährt 
wurde, nicht zu verzögern. 
In diesem Falle wird aber die Distriktsverwaltungsbehörde das Protokoll so rechtzeitig 
zurückgeben, daß die noch veranlaßte gesonderte Nachbeschau nicht aufgehalten wird. 
Zu § 11. 
Ein Benehmen mit der k. Versicherungskammer, Abtheilung für Brandversicherung, 
erscheint veranlaßt hinsichtlich besonders baufälliger oder feuergefährlicher Zustände, dann 
bezüglich unbewohnter und verlassener Gebäude mit bau= oder feuerpolizeilichen Mängeln. 
Die k. Versicherungskammer ist alsdann in der Lage, eine Schätzungsrevision gemäß 
Artikel 29 des Brandversicherungsgesetzes vornehmen zu lassen. 
Zu § 13. 
a) Die Gemeindebehörden haben mit den Feuerbeschauern, sowie im Falle der Bei- 
ziehung von Kaminkehrern oder anderen Sachverständigen auch mit diesen Theilnehmern 
die Gebühren zu vereinbaren. 
Das Gleiche wird zu geschehen haben, wenn der Vertreter der Ortsfeuerwehr eine 
Vergütung beansprucht und die Ortspolizeibehörde seiner Theilnahme nicht entrathen zu 
sollen glaubt. 
b) Bezüglich der Verwendung und Entschädigung der Amtstechniker für die Feuer- 
beschau bleibt den Distriktsgemeinden die nähere Regelung in den Dienstverträgen und In- 
struktionen vorbehalten. 
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