Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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A. Meldewesen. 
Die auf Grund bestehender Bestimmungen bisher bei der k. Polizeidirektion zu er— 
stattenden Meldungen sind fortab bei den Polizeiämtern anzubringen; den letzteren wird 
hienach übertragen: 
1. Die Entgegennahme der persönlichen Anmeldungen der neu anziehenden Dienstboten, 
Taglöhner, Fabrikarbeiter und Gewerbsgehilfen; die Anlage der Einwohnerlisten über diese 
Personen und die Einsendung derselben an die k. Polizeidirektion. 
2. Die Entgegennahme und Bestätigung der Anzeigen über den Ein= und Austritt 
der Dienstboten; die Aufnahme der erforderlichen Vormerkungen hierüber sowie die Ein- 
sendung derselben an die k. Polizeidirektion. 
3. Die Entgegennahme der Anzeigen über die Aufnahme und Entlassung der Ge- 
sellen, Gewerbsgehilfen und Lehrlinge. 
Die bisher bei den Bezirkskommissären zu erstattenden Anmeldungen von Fremden, 
welche nicht unter Ziffer 1 fallen, sowie die Anzeigen über Wohnungsein= und Auszüge 
(Ziffer 3 und 5 der ortspolizeilichen Vorschrift vom 19. August 1868) sind auch fernerhin 
bei den Bezirkskommissären anzubringen. 
nB. Sicherheits= und Sittenpolizei. 
1. Anordnung und Vollzug dringlicher vorläufiger Maßnahmen bei Ruhestörungen, 
größeren Menschenansammlungen, Unglücksfällen und verdächtigen Todesfällen, sowie bei 
Bränden und Wassersgefahr, unter gleichzeitiger Benachrichtigung der k. Polizeidirektion. 
2. Handhabung der polizeilichen Befugnisse in Bezug auf das Tragen verbotener 
Waffen, das Schießen mit Feuergewehr und Abbrennen von Feuerwerken in gefährlicher 
Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen, die Anfertigung, den Gebrauch und die 
Verabfolgung von Schlüsseln, Dietrichen 2c. durch Schlosser (§ 367 Nr. 9, § 368 Nr. 7 
und § 369 Nr. 1 des R.-St.-G.-B.). 
3. Vorführung säumiger Schulpflichtiger auf Antrag der Schulbehörde. 
4. Ueberwachung der Wirthschaften. 
5. Unterbringung verwahrloster Kinder (Art. 81 des P.-St.-G.-B.). 
6. Verlängerung der Polizeistunde. 
7. Ertheilung der polizeilichen Erlaubniß zu den in Art. 32, 33, 34 und 36 des 
P.-St.-G.-B., sowie in den 88 33a und 33b der Reichsgewerbeordnung aufgeführten 
Veranstaltungen und Darbietungen. 
8. Genehmigung zur Veranstaltung von Lotterien und Ausspielungen von Eßwaaren 
in Wirthshäusern. 
9. Dienstbotenwesen (Art. 106—109 des P.-St.-G.-B).
	        
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