Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

  
seh- und Verurduungzstt 
für das 
Königreich Bayern. 
„W# 35. 
München, den 4. Juli 1898. 
Inhalt: 
Königlich Allerhöchste Verordnung vom 1. Juli 1898, die Errichtung einer k. Schutzmannschaft für die 
Haupt= und Residenzstadt München betreffend. 
  
  
  
  
  
  
— 
  
Königlich Allerhöchste Verordnung, die Errichtung einer k. Schutzmannschaft für 
die Haupt= und Residenzstadt München betreffend. 
Im Namen Seiner Majestät des Rönigs. 
Tlitpold. 
von Gottes Gnaden Röniglicher prinz von Hayern, 
Regent. 
Wir finden Uns bewogen, zu verordnen, was folgt: 
I. Abschnitt. 
Gestimmung, Stellung, Eintheilung und Vertheilung der Schutzmannschaft. 
§ 1. 
An Stelle der k. Gendarmerie für die Haupt= und Residenzstadt München tritt am 
1. Oktober 1898 eine k. Schutzmannschaft. 
Dieselbe ist im Allgemeinen bestimmt, die Civilbehörden in Erhaltung der öffentlichen 
Ruhe, Ordnung und Sicherheit und in Handhabung der deßfalls bestehenden Gesetze und 
Anordnungen zu unterstützen. 
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