Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

M. B. 21 
Sollten die Grundrenten für das Jahr 1898 schon vor der Ueberweisung verfallen 
gewesen und vom bisherigen Berechtigten eingehoben worden sein, so hat der Letztere die auf 
die Zeit vom 1. Januar 1898 bis zum Verfalltermine treffenden Raten an das Rentamt 
zu vergüten. 
Art. 5. 
Für die zur Uebernahme auf die Staatskasse gelangenden Grundgefälle vergütet die 
Staatsschuldentilgungsanstalt den Berechtigten den achtzehnfachen Betrag des fixen, jährlichen 
Gefälles oder, soweit es sich um Bodenzinse handelt, den den übernommenen Bodenzinsen 
entsprechenden Kapitalbetrag, in beiden Fällen nach Abzug von 2 Prozent als Entschädigung 
für die Verwaltungskosten. 
Die Leistung der Vergütung erfolgt in Schuldverschreibungen des 3½ prozentigen 
allgemeinen Anlehens und, insoweit der Betrag sich in diesen Schuldverschreibungen nicht 
ausgleichen läßt, in baarem Gelde; außerdem werden 3½ prozentige Ratenzinse vom 
1. Januar 1898 an vergütet. 
Der k. Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke der Beschaffung der 
Mittel für die in baarem Gelde zu leistenden Vergütungen ein auf die Staatsfonds zu 
versicherndes Anlehen aufzunehmen. 
Art. 6. 
Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen von der Staatskasse übernommenen 
Grundgefälle stehen in allen rechtlichen Beziehungen den seitherigen Bodenzinsen der Staats- 
kasse gleich. 
II. Abschnitt. 
Die Bodenzinse der Staatskasse. 
Art. 7. 
Vom 1. Januar 1898 an werden die nach den vorstehenden Bestimmungen auf die 
Staatskasse übernommenen Bodenzinse, sowie die auf Grund der Art. 15 Abs. 4 und 
Art. 28 des Gesetzes vom 4. Juni 1848 konstituirten Bodenzinse der Staatskasse, für 
welche keine Annuitätentilgung nach Art. 30 jenes Gesetzes besteht, um den achten Theil der 
Jahresleistung ermäßigt. 
Art. 8. 
Die Besitzer von Grundstücken, auf welchen Bodenzinse zur Staatskasse ruhen, die nach 
Art. 30 des Gesetzes vom 4. Juni 1848 mittelst Annuitäten getilgt werden, haben die 
Wahl, ob sie diese Annuitäten in bisheriger Weise fortentrichten oder die Annnitätenverträge 
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