M. B. 21
Sollten die Grundrenten für das Jahr 1898 schon vor der Ueberweisung verfallen
gewesen und vom bisherigen Berechtigten eingehoben worden sein, so hat der Letztere die auf
die Zeit vom 1. Januar 1898 bis zum Verfalltermine treffenden Raten an das Rentamt
zu vergüten.
Art. 5.
Für die zur Uebernahme auf die Staatskasse gelangenden Grundgefälle vergütet die
Staatsschuldentilgungsanstalt den Berechtigten den achtzehnfachen Betrag des fixen, jährlichen
Gefälles oder, soweit es sich um Bodenzinse handelt, den den übernommenen Bodenzinsen
entsprechenden Kapitalbetrag, in beiden Fällen nach Abzug von 2 Prozent als Entschädigung
für die Verwaltungskosten.
Die Leistung der Vergütung erfolgt in Schuldverschreibungen des 3½ prozentigen
allgemeinen Anlehens und, insoweit der Betrag sich in diesen Schuldverschreibungen nicht
ausgleichen läßt, in baarem Gelde; außerdem werden 3½ prozentige Ratenzinse vom
1. Januar 1898 an vergütet.
Der k. Staatsminister der Finanzen wird ermächtigt, zum Zwecke der Beschaffung der
Mittel für die in baarem Gelde zu leistenden Vergütungen ein auf die Staatsfonds zu
versicherndes Anlehen aufzunehmen.
Art. 6.
Die auf Grund der vorstehenden Bestimmungen von der Staatskasse übernommenen
Grundgefälle stehen in allen rechtlichen Beziehungen den seitherigen Bodenzinsen der Staats-
kasse gleich.
II. Abschnitt.
Die Bodenzinse der Staatskasse.
Art. 7.
Vom 1. Januar 1898 an werden die nach den vorstehenden Bestimmungen auf die
Staatskasse übernommenen Bodenzinse, sowie die auf Grund der Art. 15 Abs. 4 und
Art. 28 des Gesetzes vom 4. Juni 1848 konstituirten Bodenzinse der Staatskasse, für
welche keine Annuitätentilgung nach Art. 30 jenes Gesetzes besteht, um den achten Theil der
Jahresleistung ermäßigt.
Art. 8.
Die Besitzer von Grundstücken, auf welchen Bodenzinse zur Staatskasse ruhen, die nach
Art. 30 des Gesetzes vom 4. Juni 1848 mittelst Annuitäten getilgt werden, haben die
Wahl, ob sie diese Annuitäten in bisheriger Weise fortentrichten oder die Annnitätenverträge
7 .