Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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§ 2. 
Die Schutzmannschaft ist der Polizeidirektion München unterstellt unter Oberleitung 
der Regierung, Kammer des Innern, von Oberbayern und des Staatsministeriums des Innern. 
§ 3. 
Dieselbe ist ein Civilinstitut und militärisch organisirt. 
Sie ist uniformirt und bewaffnet. 
§ 4. 
Die Schutzmannschaft besteht aus Polizeioffizieren mit dem Titel Polizeimajor, Polizei- 
hauptmann, Polizeilieutenant, aus Oberwachtmeistern, Wachtmeistern, Stationskommandanten 
und Schutzmännern. 
§ 5. 
Ihre Gliederung erfolgt in Bezirksabtheilungen, anschließend an die Polizeibezirke, und 
in Stationen. 
Außerdem besteht eine berittene Abtheilung. 
Die Stärke der Abtheilungen und Stationen wird von der Polizeidirektion bestimmt. 
II. Abschnitt. 
Bugang, Versetzung, Geförderung, Abgang und Verehelichung der Mannschaft. 
§ 6. 
Meldung und Aufnahme in die Schutzmannschaft ist erforderlich, daß der Bewerber 
seine Dienstpflicht in der aktiven Armee zurückgelegt hat; 
im Lebensalter von 24 bis 36 Jahren steht; 
ledigen Standes und 
gut beleumundet ist; 
die nöthige Gewandtheit im Lesen, Schreiben und Rechnen besitzt; 
starken gesunden Körperbau und gute natürliche Anlagen hat. 
Das Vorhandensein dieser Erfordernisse ist genauestens festzustellen; von den in Ziffer 1, 
2 und 3 bezeichneten Voraussetzungen kann in besonderen Fällen durch das Staatsministerium 
des Innern Dispens ertheilt werden. 
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§ 7. 
Bei der Aufnahme gehen vorbehaltlich der Bestimmung in 8 30 der gegenwärtigen 
Verordnung Militäranwärter und vorzugsberechtigte Gendarmen, dann Unteroffiziere mit 
9 jähriger aktiver Dienstzeit, in Ermanglung solcher auch Unteroffiziere mit 6 jähriger 
aktiver Dienstzeit den übrigen Bewerbern vor; innerhalb dieser Reihenfolge entscheidet die 
Befähigung, bei gleicher Befähigung die Zeit der Vormerkung.
	        
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