Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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§ 8. 
Die Aufnahme der Schutzmänner erfolgt durch die Polizeidirektion. 
Der Aufgenommene hat einen Vorbereitungskurs nach näherer Anordnung der Polizei- 
direktion durchzumachen. 
Dieselbe kann jedoch von diesem Erfordernisse Umgang nehmen, wenn der Betreffende 
durch seine bisherige Dienstesstellung schon die nöthigen Kenntnisse, insbesondere im Sicherheits- 
dienste, sich erworben hat. 
§ 9. 
Versetzungen von einer Bezirksabtheilung oder Station zur andern sind im Interesse des 
Dienstes thunlichst zu vermeiden. 
§ 10. 
Die Besetzung der Stellen der Stationskommandanten, Wachtmeister und Oberwacht- 
meister erfolgt durch die Polizeidirektion im Wege der Beförderung geeigneter Schutzmänner, 
Stationskommandanten und Wachtmeister. 
§ 11. 
Das Dienstverhältniß in der Schutzmannschaft wird durch freiwilligen Abgang, durch 
Dienstenthebung oder in Folge Strafurtheils aufgelöst. 
Dem freiwilligen Austritte hat eine einmonatliche Kündigung vorauszugehen, welche 
nur am 1. des Monats zulässig ist. Weitere Voraussetzung des freiwilligen Austrittes ist, 
daß der Austretende dem Aerar aus seinem Dienstverhältniß nichts schuldet. 
Die Dienstenthebung aus dienstlichen oder disciplinären Gründen oder wegen Dienst- 
unfähigkeit erfolgt durch die Polizeidirektion. 
In jenen Fällen, in welchen eine Pension zu gewähren ist, erfolgt deren Festsetzung 
und Anweisung durch die Regierung, Kammer der Finanzen, von Oberbayern im Benehmen 
mit der Regierung, Kammer des Innern. 
§ 12. 
Mannschaften, welche fünf Jahre lang zur Zufriedenheit gedient haben, wird die Ver- 
ehelichung bewilligt. 
Eingerechnet wird hiebei jene Dienstzeit, welche sie in der k. Gendarmerie zugebracht 
haben. 
Zuständig zur Bewilligung ist die Polizeidirektion. 
In Ermanglung der in Absatz I und II bezeichneten Voraussetzung kann die Ver- 
ehelichungsbewilligung mit Genehmigung des Staatsministeriums des Innern beim Vorhanden- 
sein besonderer Verhältnisse ertheilt werden. 67 
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