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III. Abschnitt.
Unisormirung, Gewaffnung und Ausrüstung.
§ 13.
Die Uniformirung, Bewaffnung und Ausrüstung der Schutzmannschaft wird von Uns
bestimmt und richtet sich nach den anliegenden besonderen Vorschriften.
IV. Abschnitt.
Stellung, Gehalte und sonstige Sezüge der Offziere und Mannschaften.
§ 14.
Die Polizeioffiziere sind Beamte der Polizeidirektion.
Der Polizeimajor hat unter Mitwirkung der übrigen Polizeioffiziere nach den An-
ordnungen des Vorstands der Polizeidirektion das Kommando über die Schutzmannschaft
zu führen. «
Im Falle der Verhinderung oder Beurlaubung des Polizeimajors vertritt dessen Stelle
der Polizeihauptmann beziehungsweise der Polizeilientenant.
Die Oberwachtmeister werden beim Kommando verwendet.
Die Wachtmeister und Stationskommandanten sind Befehlshaber der einzelnen Ab-
theilungen und Stationen.
15.
Die Polizeioffiziere sind pragmatische Staatsdiener im Sinne der IX. Beilage zur
Verfassungsurkunde. Die Mannschaften vom Oberwachtmeister abwärts sind nichtpragmatische
Staatsbedienstete nach Maßgabe der Bestimmungen der Kgl. Verordnung vom 26. Juni 1894,
die Dienstverhältnisse der nichtpragmatischen Staatsbeamten und Staatsbediensteten betreffend.
§ 16.
In Bezug auf Rang und Gehalt wird der Polizeimajor den Regierungsräthen, der
Polizeihauptmann den Polizeiräthen, der Polizeilieutenant den Polizeiassessoren gleichgestellt.
Der Polizeimajor erhält jährlich 960 -X, der Polizeihauptmann sowie der Polizei-
lieutenant jährlich 900 M. Pferdegeld.
§ 17.
Der Anfangsgehalt beträgt für Oberwachtmeister 1830 -X, für Wachtmeister 1620 #,
für Stationskommandanten 1410 X und für Schutzmänner 1230 jährlich. Mit
Vollendung des dritten, fünften, zehnten, fünfzehnten, zwanzigsten und fünfundzwanzigsten
Dienstjahres in der gleichen Stellung findet eine Gehaltsvorrückung von je 60 41X statt;
für Schutzmänner beträgt die erste Vorrückung 30 J, jede weitere 60 -X. Die Genehmigung
zur Vorrückung erfolgt durch die Polizeidirektion.