Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

M 35. 361 
§ 25. 
Die Disciplinarstrafen bestehen in Verweis, Geldstrafe, Arrest und Entlassung. 
8 26. 
In Strafrechtssachen unterstehen die Mannschaften der bürgerlichen Gerichtsbarkeit. 
VII. Abschnitt. 
Dienst. 
827. 
Der Dienst der Schutzmannschaft wird auf Grund einer vom Staatsministerium des 
Innern zu erlassenden Dienstvorschrift durch die Polizeidirektion geregelt. 
8 28. 
Die Schutzmannschaft leistet ihren Dienst in der Regel innerhalb des Stadtbezirkes. 
Eine Ausnahme hievon tritt ein: 
1. wenn die Ueberschreitung des Stadtbezirkes durch die Natur der Dienstverrichtung 
selbst, wie bei Transporten, Eskorten, Streifen, veranlaßt ist, 
2. wenn bei Gefahr auf dem Verzuge, wie bei Unglücksfällen, Verfolgung flüchtiger 
Verbrecher, die Gendarmerie-Mannschaft des betreffenden Bezirkes nicht gegen- 
wärtig oder nicht zureichend ist, 
3. wenn aus besonderer Veranlassung die Dienstleistung eines bestimmten Stations- 
befehlshabers oder Schutzmannes außerhalb des Stadtbezirkes von der Polizei- 
direktion angeordnet wird. 
Abgesehen von diesen Fällen kann die vorübergehende Verwendung der Mannschaft zu 
Dienstleistungen außerhalb des Stadtbezirkes vom Staatsministerium des Innern ange- 
ordnet werden. 
VIII. Abschnitt. 
Gelohnungen. 
§ 29. 
Die Belohnungen der Mannschaft, welche sich durch Muth, Entschlossenheit, Klugheit 
und Diensteifer in besonders hervorragender Weise auszeichnet, bestehen: 
1. in öffentlichen Belobungen, 
2. in Geldbeträgen, 
3. in Verleihung von Ehrenzeichen. 
Mit der silbernen Medaille des k. Verdienstordens der bayerischen Krone ist eine 
tägliche Zulage von 20 Pfennig und mit der goldenen eine solche von 40 Pfennig für 
den Inhaber insolange verbunden, als derselbe sich im aktiven Dienste der Schutzmannschaft 
oder im Pensionsstande befindet.
	        
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