Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Die Ertheilung von Geldbelohnungen ist in der Zuständigkeit des Staatsministeriums 
des Innern gelegen. 
Zur Annahme der von Privaten gewährten Belohnungen ist die Genehmigung der 
Polizeidirektion erforderlich. 
IX. Abschnitt. 
Uebergangsbestimmungen. 
8 30. 
Bei der erstmaligen Besetzung der Stellen in der Schutzmannschaft sind geeignete 
Mitglieder der Gendarmerie-Stadtkompagnie München, dann der Landkompagnieen vorzugsweise 
zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn die in 86 Ziffer 2 und 3 bezeichneten 
Erfordernisse nicht erfüllt sind. 
§ 31. 
Den während der ersten sechs Monate nach Errichtung der Schutzmannschaft in dieselbe 
übertretenden Mitgliedern des Gendarmeriecorps wird für die Gehaltsvorrückung die in der 
entsprechenden Dienstesstellung, für die Pensionsberechnung die in der Gendarmerie überhaupt 
zurückgelegte Dienstzeit angerechnet. Dabei werden Sergenten unter Wahrung ihres bisherigen 
Titels den Stationskommandanten gleichgeachtet. 
§ 32. 
Alle bisher für Zwecke der Gendarmerie-Stadtkompagnie München bestimmten Gebäude, 
Fonds, Einrichtungs-, Ausrüstungs= und sonstigen Gegenstände gehen am 1. Oktober 1898 
auf die k. Schutzmannschaft der Haupt= und Residenzstadt München über. 
Schlußbestimmung. 
§ 33. 
Das Staatsministerium des Innern ist mit dem Vollzuge dieser Verordnung beauftragt. 
München, den 1. Juli 1898. 
Luitpold, 
Prinz von HLayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Frhr. v. Feilitzsch. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
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