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Die Ertheilung von Geldbelohnungen ist in der Zuständigkeit des Staatsministeriums
des Innern gelegen.
Zur Annahme der von Privaten gewährten Belohnungen ist die Genehmigung der
Polizeidirektion erforderlich.
IX. Abschnitt.
Uebergangsbestimmungen.
8 30.
Bei der erstmaligen Besetzung der Stellen in der Schutzmannschaft sind geeignete
Mitglieder der Gendarmerie-Stadtkompagnie München, dann der Landkompagnieen vorzugsweise
zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn die in 86 Ziffer 2 und 3 bezeichneten
Erfordernisse nicht erfüllt sind.
§ 31.
Den während der ersten sechs Monate nach Errichtung der Schutzmannschaft in dieselbe
übertretenden Mitgliedern des Gendarmeriecorps wird für die Gehaltsvorrückung die in der
entsprechenden Dienstesstellung, für die Pensionsberechnung die in der Gendarmerie überhaupt
zurückgelegte Dienstzeit angerechnet. Dabei werden Sergenten unter Wahrung ihres bisherigen
Titels den Stationskommandanten gleichgeachtet.
§ 32.
Alle bisher für Zwecke der Gendarmerie-Stadtkompagnie München bestimmten Gebäude,
Fonds, Einrichtungs-, Ausrüstungs= und sonstigen Gegenstände gehen am 1. Oktober 1898
auf die k. Schutzmannschaft der Haupt= und Residenzstadt München über.
Schlußbestimmung.
§ 33.
Das Staatsministerium des Innern ist mit dem Vollzuge dieser Verordnung beauftragt.
München, den 1. Juli 1898.
Luitpold,
Prinz von HLayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Frhr. v. Feilitzsch.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
Ministerialrath v. Kopplstätter.