22
auflösen wollen. Ersteren Falles dürfen die Annuitätenzahlungen fernerhin nicht mehr unter—
brochen werden. Letzteren Falles ist das nach erfolgter Abrechnung sich ergebende Restkapital
vom 1. Januar 1898 an jährlich mit 3½ Prozent zu verzinsen.
Art. 9.
Die Bestimmung in Art. 7 hat auch auf jene Bodenzinse der Staatskasse, für welche
bereits vor dem Erlasse des Gesetzes vom 4. Juni 1848 ein zu 4 Prozent verzinsliches
Kapital festgesetzt oder die Ablösung mit dem fünfundzwanzigfachen Betrage dem Pflichtigen
gestattet war, sowie auf die gemäß Art. 1 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Juni 1848, die
Ablösung des Lehenverbandes betreffend, entstandenen Staatskassa-Bodenzinse gleichmäßige
Anwendung zu finden.
Die in der vorerwähnten Gesetzesbestimmung dem Lehen-Vasallen gestattete Uebernahme
des Lehen-Ablösungskapitales als eines mit 4 Prozent verzinslichen Bodenzinskapitales findet
bei königlichen Lehen nur noch im Jahre 1898 und nur mit Wirkung vom 1. Januar
dieses Jahres an statt.
Art. 10.
Die übrigen älteren Bodenzinse der Staatskasse, welche eine höhere als eine vierpro-
zentige Verzinsung des festgesetzten Kapitales bilden oder mit einem niedrigeren Faktor als
dem fünfundzwanzigfachen Betrage behufs ihrer Ablösung zu kapitalisiren sind, werden vom
1. Januar 1898 an um ein halbes Prozent des Kapitales ermäßigt.
Die in Getreide fixirten und nach den Normalpreisen zu entrichtenden Bodenzinse sind
vom Jahre 1898 an in festen Geldbeträgen, welche nach Wahl der Pflichtigen entweder
nach dem bei der Konstituirung zu Grunde gelegten oder später anerkannten Zinsfuße oder
nach dem Durchschnitte der letzten fünf Jahre zu bemessen sind, zu entrichten. Ergibt sich
hienach eine vierprozentige oder höhere Rente des Kapitales, so findet die Bestimmung im
Abs. 1 gleichmäßige Anwendung.
Art. 11.
Zum Zwecke der Tilgung sämmtlicher Bodenzinse der Staatskasse (Art. 7 bis 10,
13 und 17) wird ein Amortisationsfond gegründet, welcher mit Zinsen und Zinseszinsen
insolange anzusammeln ist, bis derselbe die Höhe der Bodenzinskapitalien erreicht hat. Mit
diesem Zeitpunkte erlischt die Verpflichtung zur Entrichtung der Bodenzinse und wird der
Fond unbeschränktes Staatsvermögen.
Der Amortisationsfond wird mit dem Betrage von acht Millionen Mark, welcher den
Mehreinnahmen des Jahres 1896 zu entnehmen ist, dotirt; die weitere Verstärkung des
Fonds erfolgt nach Maßgabe der verfügbaren Mittel und bleibt späterer gesetzlicher Be-
stimmung vorbehalten.