Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

   
esth und Perarhiuungscgit 
Königreich Bayern. 
„38#36. 
München, den 8. Juli 1898. 
Inhalt#: 
Gesetz vom 18. Juni 1898, die Vorbereitung der Anlegung des Grundbuchs in den Landestheilen rechts des 
Rheins betreffend. — Gesetz vom 1. Juli 1898 über das Liegenschaftsrecht in der Pfalz. — Königlich 
Allerhöchste Verordnung vom 1. Juli 1898, die vom Buchungszwange befreiten Grundstücke betreffend. 
— Bekanntmachung vom 27. Juni 1898, die Einführung der Verkehrsordnung für die Eisenbahnen 
Deutschlands in Bayern betreffend. — Bekanntmachung vom 1. Juli 1898, Pfandbriefe der bayerischen 
Landwirthschaftsbank betreffend. — Bekanntmachung vom 2. Juli 1898, Ausgabe von Schuldverschreibungen 
auf den Inhaber betreffend. — Bekanntmachung vom 5. Juli 1898, die Einfuhr von Nutz= und Zuchtvieh 
  
  
  
— — — 
  
  
  
aus Oesterreich in die Grenzbezirke betreffend. — Ordens-Verleihung. — Königlich Allerhöchste Genehmigung 
zur Annahme einer fremden Dekoration. 
Gesetz, die Vorbereitung der Anlegung des Grundbuchs in den Landestheilen rechts des Rheins 
betreffend. 
Im Namen Beiner Klajestüt des Königs. 
Cuitpold, 
von Gottes Gnaden Zöniglicher Prinz von Hayern, 
Begent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsraths mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
I. Eintragung der bisher folienfreien Grundstücke in das Hypothekenbuch. 
Artikel 1. 
Die Grundstücke, für welche im Hypothekenbuch ein Folium nicht angelegt ist, werden 
von Amtswegen in das Hypothekenbuch eingetragen. 
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