Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Artikel 14. 
Ueber die Einrichtung des Hypothekenbuchs kann das Staatsministerium der Justiz 
von den Bestimmungen des Hypothekengesetzes abweichende Anordnungen treffen. 
Gegeben zu München, den 18. Juni 1898. 
Luitpold, 
Prinz von Gayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Frhr. v. Crailsheim.Dr. Frhr. v. Niedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. Frhr. v. Leonrod. Frhr. v. Asch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der Oberregierungsrath 
im k. Staatsministerium des Innern: 
Dr. Proebst. 
  
Gesetz über das Liegenschaftsrecht in der Pfalz. 
Im Mamen Seiner Mojestät des Königs. 
Luitpold, 
von Gottes Guaden Königlicher Prinz von Hayern, 
Negent. 
Wir haben nach Vernehmung des Staatsraths mit Beirath und Zustimmung der 
Kammer der Reichsräthe und der Kammer der Abgeordneten beschlossen und verordnen, 
was folgt: 
I. Uebergangsvorschriften. 
Artikel 1. 
Vorzugsrechte und Hypotheken, die zu der Zeit, zu welcher das Grundbuch als angelegt 
anzusehen ist, in das Hypothekenbuch eingeschrieben sind, gelten von dieser Zeit an als 
Sicherungshypotheken. 
Nichteingeschriebene Vorzugsrechte und Hypotheken verwandeln sich in Ansprüche auf 
Bestellung einer Sicherungshypothek.
	        
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