Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

M . 36. 375 
II. Vorschriften über die Anlegung des Grundbuchs. 
Artikel 23. 
Ist ein Grundstück mit einem Rechte belastet, das zur Erhaltung der Wirksamkeit 
gegenüber dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs der Eintragung bedarf, so muß das 
Recht im Anlegungsverfahren bei dem Amtsgerichte zur Eintragung angemeldet werden, 
widrigenfalls es im Range hinter die angemeldeten Rechte zurücktritt. 
Durch die Anmeldung wird die nach den bisherigen Gesetzen erforderliche Einschreibung 
in das Hypothekenbuch nicht ersetzt. 
Artikel 24. 
Ist ein Recht der im Artikel 23 bezeichneten Art vor dem Ablaufe der für die An- 
meldung bestimmten Ausschlußfrist erworben worden, so muß es vor diesem Zeitpunkt an- 
gemeldet werden, widrigenfalls es im Range hinter die vor dem Ablaufe der Frist ange- 
meldeten Rechte zurücktritt. 
Ist das Recht in den letzten zehn Tagen vor dem Ablaufe der Frist erworben worden, 
so genügt die Anmeldung innerhalb zehn Tagen nach dem Ablaufe der Frist. 
Artikel 25. 
Auf Rechte, die an einem der in den Artikeln 23, 24 bezeichneten Rechte bestehen, 
auf Auflösungsrechte und auf Verfügungsbeschränkungen finden die Vorschriften dieser Artikel 
entsprechende Anwendung. 
Artikel 26. 
Ist ein Grundstück mit einem Rechte belastet, dessen Eintragung in das Grundbuch 
im Anlegungsverfahren verlangt werden kann, so ist der Eigenthümer verpflichtet, die Be- 
willigung zur Eintragung auf Verlangen des Berechtigten zu ertheilen. 
Diese Vorschrift findet auf die Eintragung von Rechten an den im Abs. 1 bezeichneten 
Rechten entsprechende Anwendung. 
Artikel 27. 
Die Amtsgerichte, denen die Anlegung des Grundbuchs obliegt, sind zur Beurkundung 
von Erklärungen, Eintragungsbewilligungen und Verträgen zuständig, die durch die Anlegung 
des Grundbuchs veranlaßt werden. Der Beiziehung eines Gerichtsschreibers bedarf es nicht. 
Diese Vorschriften gelten im Falle der Rechtshilfe auch für das ersuchte Gericht. 
Artikel 28. 
Mit den Vorbereitungsarbeiten für die Herstellung des Grundbuchs, insbesondere mit 
der Feststellung der an den Grundstücken bestehenden Rechte und mit den im Artikel 27 
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