Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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Abs. 1 bezeichneten Beurkundungen kann das Staatsministerium der Justiz geprüfte Rechts- 
praktikanten betrauen. 
Die Vornahme eidlicher Vernehmungen und die Befugniß, eine Strafe zu verhängen, 
steht den Rechtspraktikanten nicht zu. 
Artikel 29. 
Die Notare haben im Anlegungsverfahren dem Amtsgericht auf Ersuchen die Urschriften 
ihrer Urkunden zu übersenden oder über deren Inhalt Auskunft zu geben. Im Falle der 
Uebersendung der Urschrift ist die Zurückbehaltung einer Abschrift nicht erforderlich. 
Für die Erledigung eines nach Abs. 1 gestellten Ersuchens kann eine Gebühr nicht bean- 
sprucht werden. 
Artikel 30. 
Die Hypothekenbewahrer haben im Anlegungsverfahren dem Amtsgericht auf Ersuchen 
die von ihnen verwahrten Urkunden zu übersenden oder Auskunft über die in den HOypotheken= 
registern enthaltenen Einschreibungen zu geben. 
Für die Erledigung eines nach Abs. 1 gestellten Ersuchens kann eine Gebühr nicht 
beansprucht werden 
Artikel 31. 
Die Gemeindebehörden können zur Mitwirkung im Anlegungsverfahren herangezogen werden. 
Finden Vernehmungstermine außerhalb des Gerichtssitzes statt, so hat die Gemeinde 
geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen, sowie für die Beheizung, Beleuchtung 
und Reinigung Sorge zu tragen. Ein Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen steht der 
Gemeinde nicht zu. 
Artikel 32. 
Das Verfahren, in dem die Anlegung des Grundbuchs erfolgt, einschließlich der im 
Artikel 27 Abs. 1 bezeichneten Beurkundungen ist gebührenfrei. 
Die baaren Auslagen werden auf die Staatskasse übernommen. 
III. Schlußbestimmung. 
Artikel 33. 
Mit dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs treten außer Kraft: 
1. der Artikel 170 des Gesetzes vom 23. Februar 1879 zur Ausführung der 
Reichs-Civilprozeßordnung und Konkursordnung, 
2. die Artikel 5 bis 8, der Artikel 9 Satz 2, der Artikel 10 Abs. 1 Satz 4, 
Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und der Artikel 11 des Gesetzes vom 26. April 1888,
	        
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