Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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vor Ablauf der Tilgungsperiode mit einem Kapitalszuschlage von 3 Prozent rückzahlbar 
sind, auszugeben. 
Die Schuldverschreibungen sind untheilbar, mit Nr. 1—1200 bezeichnet und lauten 
auf je 1000 M. 
München, den 2. Juli 1898. 
In Vertretung. 
Der k. Staatsrath: 
  
  
von Neumayr. 
Nr. 13859. 6 * 
Bekanntmachung, Einfuhr von Nutz= und Zuchtvieh aus Oesterreich in die Grenzbezirke 
betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Im Nachgange der Ministerial-Bekanntmachung vom 30. Juni 1891 Nr. 10166 
— Gesetz= und Verordnungsblatt Seite 201 — wird nach Benehmen mit dem Reichsamte 
des Innern auch für das in das nördlich der Donau gelegene Grenzgebiet eingeführte 
österreichische Nutz= und Zuchtvieh die Konfinirungszeit von 60 Tagen auf 30 Tage inso- 
lange herabgesetzt, als in den benachbarten österreichischen Gebieten die Lungenseuche nicht in 
gefahrdrohender Weise auftritt. 
Diese Bestimmung bezieht sich auch auf das bereits eingeführte Vieh. 
München, den 5. Juli 1898. 
Arhr. v. Feilitzsih. 
  
  
Ordens-Verleihung. 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unter'm 18. Juni ds. Is. aller- 
gnädigst bewogen gefunden, dem k. preußi- 
schen Kammersänger Franz Betz, Ehrenmit- 
glied der k. Oper in Berlin, die Ludwigs- 
medaille, Abtheilung für Wissenschaft und Kunst, 
zu verleihen. 
föniglich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme einer fremden Dekoration. 
Im Namen Seiner Majestät des Knigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich unter'm 26. Juni ds. Js. aller- 
gnädigst bewogen gefunden, dem k. Schloß- 
verwalter Joseph Sauer in Neuschwanstein die 
Bewilligung zur Annahme und zum Tragen 
der ihm von Seiner Hoheit dem Herzoge von 
Sachsen-Altenburg verliehenen goldenen, dem 
Herzoglich Sachsen-Ernestinischen Haus-Orden 
affiliirten Verdienst-Medaille zu ertheilen. 
 
	        
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