Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1898. (25)

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10. Zu dem Projekte einer elektrischen Beleuchtungsanlage in der Kreisirrenanstalt 
München, für welchen Zweck früherhin schon ein Betrag von 60 000 —X vorerst zurück- 
gestellt wurde, hat der Landrath beschlossen, dem ständigen Ausschusse die volle Erledigung 
des Gegenstandes zu übertragen; es wird deßhalb bis zu weiterer Beschlußnahme darüber 
Genehmigung vorbehalten. 
Ferner wurde beschlossen, es sei das Landrathsmitglied Kommerzienrath Steinmetz 
als Sachverständiger zur Leitung von Bauvornahmen in der Kreisirrenanstalt Dahier auf- 
zustellen, demselben die Ueberwachung der Bauten zu übertragen und für die Zukunft zu 
Kap. III § 14 des Etats der Anstalt die Vorlage eines Spezialetats aufzugeben, dann die 
Honorirung dieses Sachverständigen im Einvernehmen mit dem ständigen Ausschusse festzusetzen; 
unter Genehmigung dieses Beschlusses wird mit Hinweis auf Art. 29 Abs. 4 des Landraths- 
gesetzes die k. Regierung, Kammer des Innern, beauftragt, in den gegebenen Fällen den be- 
zeichneten Sachverständigen im Sinne des Landrathsbeschlusses zur Mitwirkung heranzuziehen. 
Alle übrigen Beschlüsse in Bezug auf die Kreisirrenanstalten zu München und zu 
Gabersee eignen sich gleichfalls zur Genehmigung. 
11. Dem Seitens des Landrathes für das Jahr 1898 bewilligten außerordentlichen 
Zuschusse von 20 000 JX zur Unterhaltung der Distriktsstraßen ertheilen Wir gerne die 
Genehmigung. 
12. Ebenso erhalten auch die Beschlüsse des Landrathes über die Ausführung von 
Schutzbauten an Gewässern, sowie über die Hebung von Wasserschäden, namentlich an der 
Loisach und dem Kochel= und Rohrsee, dann auch der Beschluß über eine Alluvionsüber- 
weisung an der Isar bei Ismaning Unsere Genehmigung. 
Indem Wir dem Landrathe diesen Abschied ertheilen, sprechen Wir demselben für die 
Umsicht und das Entgegenkommen, womit wieder allen Interessen des Kreises die sorgsamste 
Beachtung zugewendet und der erforderliche Aufwand verfügbar gestellt wurde, auch in diesem 
Jahre Unsere wohlgefällige Anerkennung aus und verbinden damit die Versicherung 
Unserer Huld und Gnade. 
München, den 30. Juni 1898. 
Luitpold, 
Prinz von SZayern, 
des Königreichs Bayern Verweser. 
Dr. Krhr. v. Riedel. Frhr. v. Feilitzsch. Dr. v. Landmann. 
Auf Allerhöchsten Befehl: 
Der General-Sekretär: 
Ministerialrath v. Kopplstätter.
	        
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