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stärkung der vom Staate zu leistenden Tilgungsbeiträge dafür zu sorgen, daß die Bodenzinse
zur Ablösungskasse gleichzeitig mit den Bodenzinsen zur Staatskasse erlöschen.
Zum Gebrauche in Fällen von Ablösungen ist vom k. Staatsministerium der Finanzen
eine neue Reduktionstabelle bekannt zu geben.
Art. 16.
Bodenzinspflichtige, welche ihre Schuldigkeit zur Grundrenten-Ablösungskasse freiwillig
ablösen, erhalten einen dem jeweiligen kapitalisirten Werthe des Staatszuschusses gleich-
kommenden Nachlaß an der Restschuldigkeit.
Der nachgelassene Betrag ist von der Staatskasse an die Ablösungskasse zu vergüten.
Art. 17.
Die Ueberweisung von Weiderechts-Abgaben und Weiderechts-Bodenzinsen an die Ab-
lösungskasse nach Maßgabe des Gesetzes über die Ausübung und Ablösung des Weiderechtes
auf fremdem Grund und Boden vom 28. Mai 1852 ist fernerhin nicht mehr zulässig.
Dagegen ist bis zum 31. Dezember 1898 dem Berechtigten noch deren Ueberweisung auf
die Staatskasse mit Wirkung vom 1. Januar desselben Jahres an gestattet. Für derartige
Ueberweisungen haben die Bestimmungen in Art. 5 Abs. 2 und 3, Art. 6, 7, 11 und 12
des gegenwärtigen Gesetzes sinngemäße Anwendung zu finden.
IV. Abschnitt.
Gemeinsame gestimmungen.
Art. 18.
Die königlichen Rentämter sind verpflichtet, jedem Grundbesitzer auf Verlangen ge-
bührenfrei ein Zeugniß über die Belastungsverhältnisse auszustellen, aus welchem, soferne
der Besitz mit Bodenzinsen belastet ist, die Jahresschuldigkeit zur Staatskasse und zur Ab-
lösungskasse, das ursprüngliche Bodenzinskapital und das zur Zeit der Ausstellung des
Zeugnisses bestehende Restkapital zu ersehen sind.
Die Notare haben die Verkäufer von Grundstücken zur Vorlage dieses Zeugnisses auf-
zufordern und das Zeugniß der Urkunde beizuheften oder dessen Inhalt in den Urkunden
zu vermerken. Bestehen die Parteien wegen der Dringlichkeit der Sache auf der Beurkundung
des Vertrages ohne Vorlage eines solchen Zeugnisses, so hat der Notar dieses in der Urkunde
zu bemerken.
Art. 19.
Wird ein landwirthschaftlicher Gutskomplex durch einen gewerbsmäßigen Händler mit
ländlichen Grundstücken, gleichviel ob im eigenen Namen oder in Vollmacht eines Anderen,